Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Die Kosten der Verpflegung der eingewiesenen Person im Arbeitshaus, 
welche nicht durch den Ertrag ihrer hausordnungsmäßigen Arbeitsverrichtungen 
(vergl. § 8) gedeckt werden, sind aus dem Vermögen der eingewiesenen Person 
oder von ihren unterhaltspflichtigen Verwandten nach näherer Vorschrift des 
§ 19 der Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 
26. März 1907 zu ersetzen. 
86. 
§ 41 Abs. 2 der Hausordnung für die Landesgefängnisse findet keine Anwendung. 
86. 
An Stelle des § 50 Abs. 1 der Hausordnung für die Landesgefängnisse tritt fol- 
gende Bestimmung: 
Eignet sich eine eingewiesene Person infolge vorgeschrittener Schwanger- 
schaft nicht mehr für den Aufenthalt im Arbeitshaus, so wird die Einweisung 
auf Antrag der Arbeitshausverwaltung von der Kreisregierung aufgehoben. 
Zu vergl. § 17 der Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern 
vom 26. März 1907. 
87. 
§ 56 der Hausordnung für die Landesgefängnisse findet auf das Arbeitshaus keine 
Anwendung. 
88. 
Der der Anstaltskasse gemäß § 59 der Hausordnung für die Landesgefängnisse 
zufließende Arbeitsertrag ist nach Abzug des „Nebenverdienstes“ zur Deckung der Ver- 
pflegungskosten der eingewiesenen Person zu verwenden. 
§ 9. 
Die Ziffern 5 bis 7 in Abs. 2 des § 78 der Hausordnung für die Landesgefäng- 
nisse finden keine Anwendung. 
Die Kreisregierung ist aber ermächtigt, bei gutem Betragen der eingewiesenen Person 
eine Verkürzung der Einweisungsdauer zu verfügen und andererseits bei schlechtem Be- 
tragen die Einweisungsdauer innerhalb des gesetzlichen Rahmens zu verlängern. Zu
	        
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