Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Spalten 12 und 13). Die Besorgung des Hauswesens ist bei Ehe- Zu Spalte 12 und 13. Als Nebenberuf (Nebenbeschäf- 
frauen und Haustöchtern als Erwerbstätigkeit nicht anzusehen, wohll ligung, Nebenerwerb) gilt jede erwerbende Tätigkeit, welche, ohne 
aber bei Hausdamen (Haushälterinnen), Wirtschafterinnen und dergl. Hauptberuf zu seln, sei es zur Zeit der Zählung oder zu einer an- 
Insbesondere ist die seitens der Familienangehörtgen in dem deren Jahreszeit, zum Zwecke des eigenen Erwerbs ausgeübt wird. 
landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebe des Familienhauptes Auch die nebensächliche Erwerbstätigkeit von solchen, die in der 
ausgeübte Tätigkeit in Spalte 10, oder erfolgt diese Tätigkett nur Hauptsache nicht erwerbend tätig sind, sondern aus anderen Quellen 
nebenberuflich, in Spalte 12 anzugeben. leben (wie Hausfrauen oder andere Familienangehörige, Leibgedinger, 
Schüler und Studierende find als solche zu bezeichnen. Rentner, Pensionäre), ist anzugeben. Die Bezeichnung des Berufs- 
Für Haushaltungsangehörige ohne Berufsausübung und ohne zweigs und der Berufsstellung muß ebenso genau erfolgen, wie für den 
eigenes Einkommen ist in Spalte 10 und 12 ein Fehlstrich zu machen. Hauptberuf (vergl. die Erläuterungen zu Spalte 10 und 11). 
Zu Spalte 11. Die Berufsstellung (das Arbeits= und Zu Spalte 14. Die Frage ist für Zwangs= und Freiwillig= 
Dlenstverhältnis) ist so deutlich anzugeben, daß man genau erkennen Verpcherte auch dann zu bejahen, wenn das Einkleben der Marken in 
kann, ob der (oder die) Betreffende die Quittungskarten durch den Bersicherten selbst oder durch eine 
selbständig als unternehmer, Eigentümer, Besitzer, Pächter, Einzugsstelle geschteht, oder wenn die eingezahlten Beiträge ohne 
Handwerksmeister, Direktor oder Geschäftsletter, Administrator usw. ist, Markenklebung für den Versicherten verrechnet werden. Die Frage ist 
oder zum geschäftlichen Bureau= oder Aufsichtsper= zu bejahen, auch wenn vorübergehend wegen Krankheit, Militärdienft, 
sonal gehört als Verwalter, Inspektor, Prokurist, Werkmeister, Arbeitslostgkeit usw. Beiträge nicht entrichtet werden. Zugelassene 
Reisender, Abteilungschef, Lagerhalter, Buchhalter, Buchhalterin, Kasseneinrichtungen der Invalidenversicherung sind: die Penstonstasse 
Rechnungsführer, Werkführer oder sonstiger Betriebsbeamter usw., der Arbeiter der Preußisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft, die Nord- 
oder in einem anderen Arbeitsverhältuis steht lals deutsche Knappschafts-Pensionskasse, der Saarbrückener Knappschafts- 
Geselle, Gehilfe, Lehrling, Arbeiter mit Bezeichnung der Art der verein, die Arbeiter-Pensionskasse der Königlich Bayerischen Staats- 
Beschäftigung, wie Dreher, Schlosser usw., Ladendiener, Verkäufer, eisenbahnen, die Arbeiter-Penstonskasse der Königlich Sächsischen 
Kellner, Taglöhner, Hofgänger, Austräger, Laufbursche, Kutscher, Staatsetsenbahnen, die Allgemeine Knappschafts-Pensionskasse für das 
Fuhrknecht, Knecht. Hausknecht, Magd, Köchin, Zimmermädchen usw.). Königreich Sachsen, die Arbeiter-Pensionskasse fkür die Badischen 
Bei aktiven Militärpersonen ist der Dienstgrad anzugeben. Staatseisenbahnen und Salinen, die Penstonskasse für die Arbeiter der 
  
  
Für Personen, die im Gewerbe des Haushaltungsvorstandes ge= Reichseisenbahnen, der Allgemeine Knappschaftsverein, die Invaliden-, 
wöhnlich oder regelmäßig als Hilfspersonen tätig sind, ohne Witwen= und Waisen-Versicherungskasse der See-Berufsgenossenschaft. 
etgentliche Gewerbegehilfen zu sein, ist „Hilft“ zu schreiben (und Zu Spalte 15. Hier ist nur der Bezug einer reichsgese#zlichen 
das betreffende Gewerbe in Spalte 10 zu nennen). Insbesondere sind Invalidenrente, nicht auch der einer Altersrente einzutragen. 
hier derartige Dienstleistungen der Frauen und welblichen Familien- Zu Spalte 18 und 19. Bet mehrmals verhetratet gewesenen 
angehörigen bei Handwerksbetrieben, in Gast= und Schankwirtschaften) Witwen ist der Beruf des zuletzt verstorbenen Ehemanns anzugeben. 
in Handelsgeschäften usw. zu kennzeichnen. Einzelne Handleistungen und — Bei Waisen kommt der eheliche Bater, nicht der Stief= oder 
nur ausnahmsweise erfolgende Hilfsleistungen kommen nicht in Betracht. Adoptivvater in Betracht. 
  
Besondere Fragen. 
I. Besondere Fragen für land= und forstwirtschaftliche Eigentümer und Betriebsinhaber im Haupt= oder Nebenberuf. 
Wird von einem oder mehreren Mitgliedern der Haushaltung LTandwirtschaft oder Forstwirkschaft betrieben, d. h. eine Bodenfläche, wenn auch 
von kleinstem Umfange, landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich — als Acker, Gartenland, Wiese, Weide, zum Wein-, Obst-, Gemüse-, Tabak= usw. Bau, als 
Wald= oder Holzland — bewirtschaftet 7 (Ja oder Nein). 
Ziergärten, auch solche, in denen nebenbei ein unbed#utender Anbau von Nugpflanzen stattfindet, kommen nicht in Betracht. 
Wird die Frage bejaht, so ist eine Land- und Forstwirtschaftskarte, welche der Zäyler aushändigt, nach der darauf gedruckten Anleitung aufzustellen. 
Die Tand- und Jorstwirtschaftslarte it an dem arte auszufüllen, wo der Setries sich Lefindet. Falls der Betrieb fern vom Hanshalt 
liegt, ist hier nur die Angabe erforderlich, wo die Ausfüllung der Land= und Forstwirtschaftskarte bewirkt ift: 
Ist am Betrießsorte niemand anwesend, der die Ausfüllung vornehmen kann, so hat die Ausfulung am —. 
  
  
II. Besondere Fragen für Gewerbetreibende im Haupt= oder Nebenberuf. 
Unter Gewerbe ist zu verstehen; Handwerk, Industrie, Hausgewerbe, Heimarbeit, Baugewerbe, Handelsgewerbe, Bergbanubetriebe, Sallnen und Hütten, Gast- und Schankwirtschaften, 
Versicherungsgewerbe, Berkehrs- und Transportgewerbe. — ausschliehlich der Eisenbahn-, Post-, elegraphen- und Vernsprechbetriebe — Theater-, Musik- und Schanstellungsgewerbe, 
Fischerei, gewerbliche (d. h. nicht ackerbaumäßige) Gärtnerei. 
Wird von Ihnen selbst oder einer anderen Person Ihrer Haushaltung selköständig als Unternehmer, Eigentümer. Pächter, Handwerksmeister, oder als 
Direktor, Administrator oder sonstiger Geschäftsleiter, oder als Hausierer, Hausgewerdetreibender, Heimardeiter, ein Gewer#e im vorbezeichneten Sinne, wenn auch 
nur im kleinsten Umkange oder nur als landwirtschaftliches oder sorstwirtschaftliches Nebengewerbe oder nedben einem sonstigen Haupterwerb betrieben? 
(Ja oder Nein0) Wenn Ja, so ist für jedes betriebene Gewerbe eine Gewerbekarte oder ein Gewerbebogen auszufüllen. 
a) Rusfüllung von Gewerbrkarten. 
mhaber von Gewerben, in denen 1, 2, 3 Versonen, also einschließlich des Inhabers höchstens 3 Versonen beschäftigt und #eine Umtriebsmaschinen 
verwendet, Keine Motorwagen, Dampfkessel ohne Krattübertragung, Lokomobile, Dampffässer, Dampfschiffe, Segelschiffe, Barkassen benützt werden, und von 
denen außerhals ihrer Betrießsstätte Keine Person# beschäftigt werden, haden für jedes der betriebenen Gewerbe die Fragen gesondert auf je einer Ge- 
werbekarte nach der dort gegebenen Anleitung zu beantworten. 
Wieviel Karten werden demgemäß ausgefültt . . ........·............. 
WennmehreresnhaberfllreinenBetriebvorhanoeastnd,wollenpceieitqdcrübervatfkändigemwerdenshnendieGewerbetarteausznfüllm hat. 
b) Musfüllung von Gewerbrzbogen. 
Dielenigen Versonen, welche ein oder mehrere Gewerde, wenn auch nur zeitweise, mit 4 und mehr Fersonen einschlietztich des Inbabers, 
eder mit Amtrießbsmaschinen (Motoren), bewegt durch Wind, Wasser, Dampf, Gas, Elektrizität usw., betreiben oder Motorwagen, Dampfkessel ohne Kraft- 
Üdertragung, Lokomobile, Dampffässer, Dampfschiffe, Segelschiffe, Barkassen benüten oder außertalb ihrer Betriessstätte Personen beschäftigen, sind ver- 
pfllichtet, für jedes der betriebenen Gewerbe einen Gewerteßogen nach der darauf gedruckten Anleitung auszufüllen. 
» HiekflnddieNamenallerPerfonenderHaughauunganzusehen,welch-selbständigeinsewekbeimobeubezeichnetmsinnehetreiben 
und demgemäß Gewerbebogen ausfüllen müsssen: 
  
Wie viele Gewerdebogen werden demgemäß ausgefülll! . . .. 
Falls die Wohnung von der Betriebsstätte entfernt ist, hat die Ausfüllung des Gewerbebogens bezw. der Gewerbekarte an der Betriessstätte zu 
erfolgen. Hier sind die Namen derjenigen Haushaltungsmitglieder anzugeben, die selbständig ein Gewerde außerhalb der Wohnung betreiben, und 
ferner die genaue Adresse der Betriebsftätte: + —[t„m - 
  
  
  
  
  
Bescheinigung: Daß die Angaben in dieser Haushaltungsliste vollständig und der Wahrheit gemäß gemacht worden find, bescheinigt: 
(Haushaltungsvorstand oder für diesen) 
 
	        
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