Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Kõnigreich Württemberg. — — S IIIa. 
Maßgebend für die Eintragungen ist der 12. Juni 1907. riiu-z 
Berufs= und Betriebszählung vom 12. Juni 1907. 
Oberamt: Gemeinddeii: 
zählbezirk Nr. Zur Haushaltungsliste kcr. 
Gewerbetkarte. 
(Für kleinere Betriebe mit bis zu 3 Personen ohne Motor usw.; vergl. Anleitung Ziff. 1.) 
Wieviel Gewerbekarten sind zu der nämlichen Haushaltungsliste von demselben Gewerbetreibenden aufgestellt? 
Durch die Gewerbekarten sollen die Grundlagen für eine Statistik der kleineren gewerblichen Betriebe (ohne 
Motoren) nach Personenzahl, Anwendung von Maschinen usw. gewonnen werden. Die Gewerbetreibenden sind nach dem 
Reichsgesetz vom 25. März 1907 verpflichtet, die zur Ausfüllung der Gewerbekarten erforderliche Auskunft zu geben. 
  
  
  
Anleitung. 
1. Inhaber von Gewerben, in denen höchstens 3 Personen, einschließlich des Inhabers, beschäftigt und keine Umtriebsmaschinen ver- 
mdet, keine Motorwagen, Dampfkessel ohne Kraftübertragung, Lokomobile, Dampffässer, Dampfschiffe, Segelschiffe, Barkassen benützt werden, 
und von denen außerhalb ihrer Betriebsstätte keine Personen beschäftigt werden, haben für sedes der betriebenen Gewerbe am 
-Ziz des Betriebs die nachstehenden Fragen gesondert auf je einer Karte zu beantworten. 
2. Auch für zeitweilitg ruhende (unterbrochene) Gewerbebetriebe (Kampagne-, Saisonbetriebe) ist eine Gewerbekarte auszufüllen. 
3. Betreibt eine Person verschtedene Gewerbe (3. B. Gastwirtschaft und Metzgerei, Bäckerei und Weinschank usw.), so sind die Angaben für 
ê#Fs dieser Gewerbe getrennt auf einer besonderen Karte zu machen. Das beschäftigte Personal ist in solchen Fällen für Frage 9 so zu 
iwpen, daß jede Person nur einmal aufgeführt wird, und zwar bei demjenigen Gewerbe, bei dem sie allein oder hauptsächlich arbeitet. 
4. Wenn mehrere Inhaber für einen Betrieb vorhanden sind, wollen diese sich darüber verständigen, wer von ihnen die Karte auszufüllen hat. 
(Fragen.) (Antworten.) 
  
1. Bor- und Zuneme des selbständigen Gewerbetreibenden 1. 
2. Etwa davon verschiedene Firma usw. # 2. 
3. SBitz des Gewerbebetriebs usw. 3. 
anus Kontor- und Fabrit- bezw. Geschfteräume nicht zusammenliegen, 
zZll das Kontor als Si# des Gewerbebetrieb#.) 
4. Falls Ihr Gewerbe (Geschäft) als Filiale (Zweiggeschäft) 4. 
eines anderen Unternehmens anzusehen ist, so ist hier 
auch der Sitz des Hauptgeschäfts anzugeben. 
5 Cenene Augabe der Art des Gewerbes usw. 5. 
1ê½0 Hildet, die Ausübung dieses Gewerbes Ihren Haupl-- 6. h) Ja. Nein. Aurre- 
oder rEWtts 
dàr ist dasselbe für Sie eine Nebenbeschäftigung? b) Ja. Nein. streichen. 
7. Sind Sie Eigenichmmer, Pächter oder sonstiger Geschäftss 7. 
leiter (Direktor, Administrator usw.)7 
§. Arbeiten Sie in Ihrer eigenen Wohnung oder in 1 8. 
eigener oder selbstgemieteter Werkstätte für einen 
oder mehrere andere (fremde) Meister, Fabrikanten, 
Kaufleute oder sonstige Unternehmer als 
a) Hansgewerbetreibenber? i a) Ja. Nein. Butreffendes 
l 
  
unter- 
oder als b) Heimarbeiter? b) Ja. Nein. trchen. 
Einträge sind zu machen von selbständigen Gewerbetreibenden, die in der eigenen Wohnung oder wenigstens in selbstbeschafften (selbst- 
cemteteten) Arbeitsstellen für einen Unternehmer, Fabrikanten, Berleger, Kaufmann, für ein Magazin, ein Kleider-, Wäsche-, Kur zwaren- 
cder anderes Geschäft usw., also für fremde geschäftliche Unternehmer — zu Haus für fremde Rechnung — arbeiten. In solchen 
Fallen is „Ja“ einzutragen, und zwar auch von solchen, die zwar teilweise auf eigene Rechnung (unmittelbar für Kunden), tei lweise 
rder vorwtegend aber für fremde Unternehmer arbelten. Schneider, Schneiderinnen, Putzmacherinnen und dal., die in eigener Wohnung 
nur für den Selbstbedarf ihrer Kunden tätig sind, haben hier keine Einträge zu machen. 
Wenden!
	        
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