Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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in denen höchstens 3 Personen, einschließlich der In- 
haber, beschäftigt und keine Umtriebsmaschinen ver- 
wendet, keine Motorwagen, Dampfkessel, Lokomobile, 
Dampffässer, Dampfschiffe, Segelschiffe, Barkassen be- 
nützt und von denen außerhalb ihrer Betriebsstätte 
keine Personen beschäftigt werden, 
b) Gewerbebegen, wenn der Betrieb (auch nur 
zeitweise) mit 4 und mehr Personen (einschließlich 
des Inhabers) oder wenn er mit einer durch elemen- 
tare Kraft bewegten Maschine (Wind-, Wassermühle, 
Dampfmaschine usw.) arbeitet, wenn Motorwagen, 
Dampfkessel ohne Kraftübertragung, Lokomobile, Dampf- 
fässer, Dampfschiffe, Segelschiffe, Barkassen benützt 
werden, oder wenn Personen, gleichviel in welcher 
Anzahl, wie z. B. Heimarbeiter, außerhalb der Betriebs- 
stätten beschäftigt werden. 
Wenn mehrere Mitinhaber oder sonstige Geschäfts- 
leiter bei einem Betriebe vorhanden sind, ist die Gewerbe- 
karte oder der Gewerbebogen nur von einem derselben 
auszufüllen. Besonders wolle der Zähler darauf achten, 
daß auch Personen, die in ihrer eigenen Wohnung oder 
in eigener oder selbstgemieteter Werkstätte für einen — 
oder mehrere — andere (fremde) Meister, Fabrikanten, 
Kaufleute oder sonstige Unternehmer, selbst wenn nur 
nebenher, arbeiten und demnach selbständige Hausge- 
werbetreibende oder Heimarbeiter sind, einen Gewerbe- 
bogen oder je nachdem eine Gewerbekarte ausfüllen. 
Auch für zeitweilig ruhende Gewerbebetriebe 
sind Gewerbekarten oder Gewerbebogen auszustellen. 
Die Ausfüllung erfolgt am Sitze eines jeden 
Betriebes oder im Kontor, wenn das Kontor und 
die Betriebsstätte nicht zusammenliegen. 
Das Nähere ergeben die auf den Gewerbekarten 
und Gewerbebogen gedruckten Anleitungen. 
Hat ein Landwirt zugleich einen industriel- 
len Betrieb — wie Brennerei, Brauerei, Zucker- 
fabrik, Ziegelei, Torfstich, Stein-, Kalkbruch, Lohnfuhr- 
werk usw., so hat er außer der Land= und Forstwirt- 
schaftskarte eine oder mehrere Gewerbekarten oder 
Gewerbebogen, und zwar so viele, wie er verschiedene 
  
Gewerbe betreibt, auszustellen; auch gewerbliche Molke- 
reibetriebe, d. h. Butter= und Käsefabriken, sowie Han- 
del mit selbstgewonnener Milch, haben Gewerbekarten 
oder Gewerbebogen auszufüllen. 
2. Die Kusteilung der Zählpapiere. 
Vor der Austeilung der Zählpapiere wolle der 
Zähler sich Kenntnis davon verschaffen, wieviel und 
welche Haushaltungen, landwirtschaftliche usw. Betriebe 
und Gewerbebetriebe in seinem Zählbezirk vorhanden 
find, damit er sich mit der nötigen Zahl von Formu- 
laren versehen, seine Zählungsarbeit zweckmäßig ein- 
teilen kann und nichts übersieht. Für die Aufnahme 
der öffentlichen Betriebe des Reiches, eines Staa- 
tes, der Gemeinden usw. ist besondere Vorsorge ge- 
troffen. An diese sind Zählpapiere deshalb nicht aus- 
zugeben. 
Die Haushaltungslisten wolle der Zähler gefälligst, 
falls es nicht schon seitens der Gemeindebehörde ge- 
schehen ist, mit der Orts= und Straßenbezeichnung 
versehen und innerhalb seines Zählbezirks numerieren; 
werden mehrere solche Listen in eine Haushaltung 
gegeben, so bekommen diese eine gemeinschaftliche 
Nummer und es ist ein a, b, c usw. hinzuzusetzen. 
Auf den Land= und Forstwirtschaftskarten, Gewerbe- 
karten und Gewerbebogen ist kenntlich zu machen, zu 
welcher Haushaltungsliste sie gehören. Sind Gewerbe- 
karten oder Gewerbebogen in Geschäftssitze gegeben, 
wo niemand wohnt und in welchen daher keine Haus- 
haltungsliste ausgefüllt werden kann, so ist statt der 
Nr. der Haushaltungsliste zu schreiben: „ohne Haus- 
haltungsliste"“. 
Trifft der Zähler in einer Wohnung niemand an, 
dem er die Formulare einhändigen könnte, so wolle er 
sie dem Hauswirt oder an sonstige Hausgenossen oder 
Nachbarn zur Besorgung geben, nötigenfalls sich die 
Mühe eines wiederholten Besuches machen. 
Der Zähler wolle beachten, daß auch in diejenigen 
Gebäude, die nicht hauptsächlich zu Wohnzwecken dienen, 
wie Schulgebäude, Theater, Museen, Maga- 
zine, in denen aber doch Leute wohnen oder über-
	        
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