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beträgt. Unternehmer, die für mehr als vierzig Arbeitstage im Kalenderjahre die
Genehmigung zur überzeitarbeit nachsuchen, haben einen Betriebsplan für das
ganze Kalenderjahr einzureichen, der für den Betrieb oder die Betriebsabteilung die
Arbeitszeit der Arbeiterinnen über sechzehn Jahre an allen Betriebstagen er—
sehen läßt.
Die von der Kreisregierung zu genehmigenden Gesuche sind derselben vom
Oberamt schleunigst mit gutächtlichem Antrag und der Angabe, ob und welche Be-
willigungen von überzeitarbeit dem Gesuchsteller bereits in dem laufenden Kalenderjahr
erteilt worden sind, vorzulegen.
8 45.
Die dreitägige Frist für den von der unteren Verwaltungsbehörde zu erteilenden
Bescheid beginnt, sobald ein den gesetzlichen Anforderungen völlig entsprechender
Antrag bei dem Oberamt vorliegt. Auch seitens der Kreisregierung ist die Erteilung
eines Bescheids auf einen Antrag wegen der Bewilligung von überzeitarbeit tunlichst
zu beschleunigen.
Wenn überzeitarbeit zuzulassen ist, so ist dabei die Arbeitszeit in der Regel
nicht über zwölf Stunden auszudehnen und das höchste nach § 138a Abs. 1 zu-
lässige Maß von überzeitarbeit nur in ganz besonders dringlichen Fällen zu gestatten.
Soll eine über zwölf Stunden täglicher Arbeitszeit hinausgehende Überzeitarbeit ver-
willigt werden, so ist vor der Entscheidung eine gutächtliche Außerung des Gewerbe-
inspektors einzuholen. Dasselbe hat zu geschehen, wenn die Bewilligung von über-
zeitarbeit für eine zwei Wochen überschreitende Dauer nachgesucht wird, oder wenn
ein Anstand besonderer Art vorliegt. Sind derartige Fälle besonders dringlicher
Natur, so kann die nachgesuchte überzeitarbeit auch vor Eingang der Außerung des
Gewerbeinspektors bis zu einer Woche (d. h. innerhalb dieses Zeitraums für fünf
Arbeitstage) vorläufig genehmigt werden.
Der Bescheid hat, falls dem Antrag stattgegeben wird, das Maß der täglichen
Verlängerung der Arbeitszeit und die Stunden, innerhalb deren die Arbeit gestattet
sein soll, sowie den Zeitraum, auf den sich die Genehmigung der überzeitarbeit er-
strecken soll, genau zu bezeichnen; auch ist der Widerruf der Genehmigung für den