Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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193 [ 
W16. 
Regierungsblatt 
für das 
Köuigreich Württemberg. 
  
  
Ausgegeben Stuttgart, Samstag, den 11. Mai 1907. 
Inhalt: . 
Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, des Innern und des Kriegs- 
wesens, betreffend die Versendung von Sprengseofsen und Munitionsgegenständen der Militär= und Marine- 
verwaltung auf Land= und Wasserwegen. (Sprengsloff-Versen dungsvorschrift.) Vom 27. April 1907. — 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh zu Nutz= oder 
Buchtwe en aus Tirol und Vorarlberg. Vom 23. April 1907. — Bekanntmachung der Ministerien des 
nnern und des Kriegswesens, betreffend die Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militär- 
pflichtige Deutsche in Argentinien, Uruguay und Paraguay. Vom 27. April 1907. — Verfügung des 
Ministeriums des Innern, betreffend den Radfahrverkehr. Vom 29. April 1907. 
Verfügung der Ministerien der auswärtigen Augelegenheiten, Verkehrsabteilung, des Innern 
und des Kriegsweseus, 
betreffend die Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär- und Marine- 
verwallung auf Land- und Wasserwegen. (Spreugstoff-Versendungsvorschrift.) Vom 27. April 1907. 
Die Sprengstoff-Versendungsvorschrift vom a#tzr u## (Reg. Bl. S. ) wird durch 
die nachstehenden Bestimmungen abgeändert: 
1) Die Fußnote zur Überschrift erhält folgende Fassung: 
„Die Bestimmungen über die Versendung von Sprengstoffen und Munitions-= 
gegenständen der Militär= und Marineverwaltung auf Eisenbahnen sind in 
der Militär-Transport-Ordnung vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15) 
und den dazu ergangenen Nachträgen enthalten.“ 
2) Der erste Satz der Zusatzvorschrift a „zu §§ 2 und 3“ erhält im Eingang fol- 
gende Fassung: 
„Die Bestimmungen, betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen, und die nach- 
stehenden Vorschriften kommen nur in Anwendung bei deujenigen Sprengstoffen 
  
 
	        
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