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Fall vorzubehalten, daß sich Unzuträglichkeiten ergeben oder die Grenzen oder Be-
dingungen der Bewilligung nicht eingehalten werden. Ist die Genehmigung der
Überzeitarbeit auf Grund eines Betriebsplans erfolgt, so ist außerdem vorzuschreiben,
daß der Betriebsplan mit dem Genehmigungs-Vermerk in den Fabrikräumen, in
welchen Arbeiterinnen über sechzehn Jahre beschäftigt werden, ausgehängt wird. Im
Falle der Ablehnung eines Antrags sind in dem Bescheid die Gründe anzugeben.
Je eine Ausfertigung des Bescheids ist alsbald dem Antragsteller, dem Orts-
vorsteher, sowie dem Gewerbeinspektor zuzustellen.
III. Der durch die Ziffer 1 der Ministerialverfügung vom 27. Dezember 1902 ab-
geänderte § 46 der Ministerialverfügung vom 26. März 1892 erhält nunmehr folgende
Fassung:
8 46.
Das in § 138 a Abs. 4 der Gewerbeordnung vorgeschriebene Verzeichnis ist von
dem Oberamt nach dem Formular Beilage X) zu führen. In dasselbe sind auch
die von der Kreisregierung erteilten Bewilligungen einzutragen; ebenso sind auch
etwaige Ablehnungen von Anträgen (in Spalte 11) zu vermerken.
Das Verzeichnis ist nach Schluß des Kalenderjahres — spätestens bis zum
15. Januar — dem zuständigen Gewerbeinspektor zur Benützung bei der Erstattung
des Jahresberichts mitzuteilen.
IV. Der durch die Ministerialverfügung vom 27. Dezember 1902 beigefügte § 47a
erhält folgende Fassung:
§ 17a.
Das in den §#§ 41 und 47 vorgeschriebene Verzeichnis Beilage Nr. VII ist all-
jährlich nach Schluß des Kalenderjahres — spätestens bis zum 10. Januar — von
dem Ortsvorsteher dem Oberamt einzusenden und von diesem alsbald dem zuständigen
Gewerbeinspektor gegen Rückgabe mitzuteilen.
*) S. Anlage III der gegenwärtigen Verfügung.