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fahrzeugen (Reg. Bl. S. 221), finden auf außerdeutsche Kraftfahrzeuge keine Anwendung.
Letztere müssen an Stelle der durch §§ 7, 10 a. a. O. vorgeschriebenen polizeilichen
Kennzeichen ein besonderes länglichrundes Kennzeichen (Muster 6 a. a. O.) führen. Das
Kennzeichen ist an der Rückseite des Fahrzeugs nach außen hin an leicht sichtbarer Stelle
fest anzubringen und bei Kraftwagen während der Dunkelheit und bei starkem Nebel so zu
beleuchten, daß es deutlich erkennbar ist; die Beleuchtungsvorrichtung darf das Kennzeichen
nicht verdecken. Etwa vorhandene ausländische Kennzeichen sind zu entfernen oder zu
überdecken.
Die für das Kennzeichen zu entrichtende Gebühr beträgt
für Krafemnmmen 6 ,
für Krafträüden .. . 3M.
Wird für die Ausgabe des Kennzeichens die Tätigkeit einer amtlichen Stelle außer-
halb der Geschäftszeit, d. h. vor 7 Uhr vormittags und nach 8 Uhr nachmittags in An-
spruch genommen, so erhöht sich die Gebühr
für Kraftwagen auf. 10 —,
für Krafträder auf . .. 5 4.
Beim Verlassen des Deutschen Reichs ist das Kennzeichen an die nächste amtliche
Ausgabestelle (Grenzzollamt) abzuliefern.
Die durch § 14 Abs. 1 a. a. O. für die Führer von Kraftfahrzeugen vorgeschriebenen
Zeugnisse können für die Führer außerdeutscher Kraftfahrzeuge durch die in ihrem Heimat-
lande üblichen Ausweise ersetzt werden.
Den Eigentümern außerdeutscher Kraftfahrzeuge kann von dem Ministerium des
Innern auf Antrag gestattet werden, das deutsche Kennzeichen zu führen. Die betreffenden
Kraftfahrzeuge sind in diesem Falle in polizeilicher Beziehung als deutsche anzusehen
und unterliegen demgemäß den Vorschriften der §#§ 4, 5, 7, 10 a. a. O. Das Ministerium
des Innern bezeichnet die Polizeibehörde, welche die Eintragung des Kraftfahrzeugs in
die Liste zu bewirken und die Erkennungsnummer zuzuteilen hat.
§ 2.
Diese Vorschriften treten mit Ablauf des 30. Juni 1907 außer Kraft.
Stuttgart, den 15. Mai 1907.
Pischek. Zeyer.