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1) Dem 8 18 ist als Absatz 2 und 3 anzufügen:
„Ohne vorhergehende Ablegung der niederen Prüfung (Ziff. 1) können
solche Bewerberinnen zugelassen werden, die das 21. Lebensjahr zurückgelegt
und die Abgangsprüfung aus der obersten Klasse einer deutschen voll aus-
gebauten und staatlich anerkannten höheren Mädchenschule erstanden haben,
wenn sie den Nachweis einer mindestens vierjährigen Ausbildung und Übung
in den Prüfungsfächern der Fachprüfung im Sticken und Zeichnen erbringen.
In gleicher Weise werden Bewerberinnen zugelassen, welche die Dienst-
prüfung für Zeichenlehrer und Zeichenlehrerinnen (Verfügung des Ministeriums
des Kirchen= und Schulwesens vom 9. November 1903, Reg. Bl. S. 513) er-
standen haben, wenn sie nachweisen, daß sie vor oder nach Ablegung dieser
Dienstprüfung mindestens zwei Jahre auf eine genügende Ausbildung und
übung in den durch § 20 Ziff. 1 bis 3 festgesetzten Prüfungsfächern sowie
im Fachzeichnen für künstlerische weibliche Handarbeiten und in der Methodikt
eines die besonderen Verhältnisse der Frauenarbeitsschulen berücksichtigenden
Zeichenunterrichts verwendet haben."“
2) In § 20 tritt an die Stelle des zweitletzten Absatzes folgende Bestimmung:
„Bewerberinnen, welche die Dienstprüfung für Zeichenlehrer und Zeichen-
lehrerinnen erstanden haben, sind von der Prüfung in Kunstgeschichte und
ornamentaler Formenlehre sowie in der deutschen Sprache entbunden, ebenso
von der Prüfung in letzterem Fach diejenigen Bewerberinnen, welche die höhere
Prüfung für den Handarbeitsunterricht abgelegt haben."“
Stuttgart, den 7. Mai 1907.
Fleischhauer.
Bekauntmachung der III. Zivilkammer des K. Lanudgerichts Stuttgart,
betreffend das Familienstatnt des Freiherrn Erust Varnbüler von und zu Hemmingen.
Vom 25. April 1907.
Der Freiherr Ernst Varnbüler von und zu Hemmingen, Major a. D. in
Stuttgart, hat am 26. November 1906 durch Familienvertrag mit seinen beiden Söhnen,
dem Freiherrn Walter Varnbüler und dem Freiherrn Erich Varnbüler von und zu