Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

234 
2. Der Art. 13 des Gesetzes erhält folgende Fassung: 
„Die Sporteln von den Dienstprüfungen für die Präzeptors- und Reallehrersstellen 
bilden, insolange die Witwenkasse für die Lehrer an den Gelehrten- und Realschulen 
(Beamtengesetz vom 28. Juni 1876 Art. 56) noch nicht aufgehoben ist, eine Einnahme 
dieser Witwenkasse. 
Die Sporteln von den Dienstprüfungen für Lehrstellen an den Volksschulen fließen, 
insolange die Volksschullehrerwitwenkasse (Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Volks- 
schullehrer vom 30. Dezember 1877 Art. 33) noch nicht aufgelöst ist, in diese Kasse.“ 
3. Die Art. 9, 10, 11, 12 und 14 des Gesetzes, sowie die Nummer 17 des Sportel- 
tarifs sind aufgehoben. 
Art. II. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1907 in Kraft. 
Unsere sämtlichen Ministerien sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 29. Juli 1907. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. Zeyer. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. 
  
Finanzgesetz 
für die Finanzperiode vom 1. April 1907 bis 31. März 1909. Vom 29. Juli 1907. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zur Feststellung des Staatshaushalts für die Finanzperiode 1. April 1907 bis 
31. März 1909 verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Staats- 
ministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Art. 1. 
Der Staatsbedarf ist für den ordentlichen Dienst nach dem beigefügten Haupt- 
finanzetat festgesetzt:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.