Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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für i #u . .. 91268911 4 
für 3. #re afVT 9o9o91708633„ 
  
zusammen für die Finanzperiode # auf 182 977544 
Art. 2. 
Zur Deckung dieses Aufwands sind bestimmt: 
1) der Reinertrag des Kammerguts, welcher nach dem Voranschlag 
für die Finanzperiode we#n### angenommen ist z J78780239= 
2) die im Etat namentlich bezeichneten Steuern, welche sich für 
dieselbe Zeit berechnen an 
a) direkten Abgaben aaf 51502440 4 
b) indirekten Abgaben auf. . 533207464 „ 
  
  
104709904 „ 
zusammen 183 490 143 
Die Verfügung über den hienach sich ergebenden überschuß von 512.599 + 
bleibt weiterer Verabschiedung vorbehalten. 
  
Art. 3. 
1) Die Einkommensteuer ist mit 100 % der in Art. 18 des Einkommensteuergesetzes 
vom 8. August 1903 (Reg. Bl. S. 261) bestimmten Einheitssätze zu erheben. 
2) Die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer ist nach Maßgabe der Bestimmungen 
des Gesetzes vom #####(Reg. Bl. S. 344), die Kapitalsteuer nach Maßgabe der Be- 
stimmungen des Kapitalsteuergesetzes vom 8. August 1903 (Reg. Bl. S. 313) zu erheben. 
Der Steuersatz wird für die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer auf 2 /6 des 
Steuerkapitals, für die Kapitalsteuer auf 2 0/9 des steuerbaren Jahresertrags bestimmt. 
3) Die Steuer aus Wandergewerben ist nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 
15. Dezember 1899 (Reg. Bl. S. 1163) zu erheben. 
4) Die Umsatzsteuer ist nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Dezember 1899 
(Reg. Bl. S. 1254) zu erheben. 
5) Die Abgabe von Wein und Obstmost ist nach den Bestimmungen des Wirtschafts- 
abgabengesetzes in der Fassung vom 4. Juli 1900 (Reg. Bl. S. 514) zu erheben. 
 
	        
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