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gestellten Beamten sinngemäße Anwendung. Liegen die Voraussetzungen der zeitlichen
Versetzung in den Ruhestand vor, so ist hiewegen die Kündigung nicht zulässig.
Beamte, deren Zeit und Kräfte durch die ihnen übertragenen Geschäfte nur nebenbei
in Anspruch genommen werden, haben keinen Anspruch auf Wartegeld. Darüber, ob
eine Dienststellung die Zeit und die Kräfte eines Beamten nur nebenbei in Anspruch
nimmt, entscheidet bei der Dienstübertragung die vorgesetzte Dienstbehörde.“
Art. IX.
Der Art. 23 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„Der Jahresbetrag eines Wartegelds darf achttausend Mark nicht übersteigen und
soll im ganzen durch die Quieszierung bei den auf Lebenszeit angestellten Beamten nicht
unter die Summe von zwölfhundert Mark und bei den unter dem Vorbehalte der Kün-
digung angestellten Beamten nicht unter die Summe von siebenhundert Mark herunter-
sinken. Bei einem Gehalt von zwölfhundert Mark und weniger, oder von siebenhundert
Mark und weniger, findet daher ein Gehaltsabzug im Falle der Ouieszierung nicht statt."
Art. X.
In Art. 29 Abs. 3 werden die Worte: „wofern diese Maßregel nicht in einem durch
eigene Schuld herbeigeführten Leiden desselben ihren Grund hat,“ gestrichen.
Nach dem Art. 29 wird folgender Art. 29a eingeschaltet:
„Die Art. 29, 30, 31, 33, 34, 39 bis 47 und 49 bis 563 finden auf die unter
dem Vorbehalte der Kündigung angestellten Beamten sinngemäße Anwendung.
Beamte, deren Zeit und Kräfte durch die ihnen übertragenen Geschäfte nur nebenbei
in Anspruch genommen werden, erwerben die Pensionsberechtigung nicht. Darüber, ob
eine Dienststellung die Zeit und die Kräfte eines Beamten nur nebenbei in Anspruch
nimmt, entscheidet bei der Dienstübertragung die vorgesetzte Dienstbehörde."“
Der Art. 30 erhält folgende Fassung:
„Ist die Dienstunfähigkeit die Folge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen
Beschädigung, welche der Beamte bei Ausübung des Dienstes oder aus Veranlassung
desselben sich zugezogen hat, so tritt der Anspruch auf einen lebenslänglichen Ruhegehalt
auch ohne vorangegangene neunjährige Dienstzeit ein, wofern nicht eigenes schweres Ver-