254
Bei Anwendung dieser Beschränkung werden Witwenpension und Waisenpensionen ver-
hältnismäßig gekürzt.“
Der Art. 56 ist aufgehoben. Die bisherigen Mitglieder der Witwenkasse für Lehrer
an Gelehrten= und Realschulen können jedoch durch eine nach erfolgter Abgabe unwider-
rufliche Erklärung verlangen, daß ihren Hinterbliebenen die Witwen= und Waisenpenfionen
nach Maßgabe der seitherigen besonderen Bestimmungen gereicht werden. Erfolgt eine
solche Erklärung auf ergangene Aufforderung nicht innerhalb der Frist von sechs Wochen,
vom Tage der Aufforderung an gerechnet, so finden auf die Hinterbliebenen des be-
treffenden Lehrers die allgemeinen Bestimmungen des Beamtengesetzes Anwendung.
Art. XXI.
Der Art. 57 erhält folgende Fassung:
„Ist eine Witwe mehr als achtzehn Jahre und bis achtunddreißig Jahre jünger
als ihr verstorbener Ehemann, so findet an ihrer Pension ein Abzug statt, welcher be-
trägt, wenn die Witwe mehr
als 18 und bis 22 Jahre jünger ist, ½
½ 22 ½ 5 26 ½ " " ¾
1 26 » » 30 ½ ½% ê 5⅜
1 30 #u 34 17 77 ¾ / 67
» 34 » » 38 77 7?) 7). / ti
der in Art. 55 bestimmten Witwenpenfsionen.
Nach fünfjähriger Dauer der Ehe wird jedoch für jedes angefangene Jahr ihrer
weiteren Dauer der Abzug um ein Zehnteil desselben so lange gemindert, bis der volle
Betrag der Pension erreicht ist.
Ist die Witwe mehr als achtunddreißig Jahre jünger als der verstorbene Ehemann,
so erhält sie, wenn die Ehe fünf Jahre oder weniger gedauert hat, keine Pension, nach
fünfjähriger Dauer der Ehe aber für jedes angefangene Jahr der weiteren Dauer der
Ehe eine Pension von einem Zehnteil des nach Art. 55 sich berechnenden Betrags so lange,
bis die volle Pension erreicht ist.
Die Altersungleichheit wird nach den Geburtstagen berechnet.