Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Auf die Höhe der Pensionen der Waisen haben die der Witwe gemachten Abzüge 
keinen Einfluß. 
Bei Feststellung des Jahresbetrags der gekürzten Pension werden die sich ergebenden 
Pfennige auf eine volle Mark abgerundet.“ 
Art. XXII. 
Die Art. 58 bis 60 und 62 bis 64 sind aufgehoben. 
Der Art. 61 in dem durch Art. J Ziff. 3 des Gesetzes vom 29. Juli 1905 (Reg. Bl. 
S. 146) geänderten Wortlaut erhält folgende Fassung: 
„Bei dem Übertritt aus dem Dienst einer Korporation, mit welchem die Beteiligung 
an der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte oder an einer den Erfordernissen des Art. 4 
Abs. 1 des Körperschaftspensionsgesetzes in der Fassung vom 5. September 1905 (Reg.Bl. 
S. 198) genügenden körperschaftlichen Pensionsanstalt verbunden ist, in den Staats= oder 
Schuldienst (Art. 42 Ziff. 3a) find insolange, als diese Pensionskassen Eintrittsgelder 
und Beiträge erheben, die von dem Beamten an diese Kassen bisher bezahlten Eintritts- 
gelder und Beiträge ohne Zinsenberechnung an die Staatskasse auszufolgen (vergl. Art. 
27 und 30 des Körperschaftspensionsgesetzes).“ 
Art. XXIII. 
In Art. 65 Abs. 3b fallen die Worte weg: „durch Dispensation volljährig wird.“ 
Art. XXIV. 
Nach dem Art. 67 wird folgender Art. 67 a eingeschaltet: 
„Art. 54 Abs. 1 und 2, Art. 55, 61 und 65 bis 67 finden auf weibliche Beamte 
und deren Hinterbliebene keine Anwendung." 
Art. XXV. 
Der Art. 68 erhält folgende Fassung: 
„Den Ointerbliebenen eines mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten, welche 
in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen keinen Anspruch auf Pension haben, 
können entsprechende Unterstützungen aus der Staatskasse angewiesen werden.“
	        
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