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Art. XXVI.
In Art. 71 fallen weg:
die Ziff. 3 des Abs. 1: „Haft bis zu vierzehn Tagen, welche jedoch nur gegen Unter-
bedienstete zur Anwendung kommt“ und die Absätze 2 und 3.
Ferner fallen weg in Art. 79 Abs. 2 die Worte: „oder auf Haft“ und in Abf. 4
die Worte: „jedoch können Haftstrafen zur Aufrechterhaltung des amtlichen Ansehens
sofort bis auf die Dauer von drei Tagen vollzogen werden.“
In Art. 113 Abs. 2 werden die Worte: „Untersuchungs= und Strafvollzugskosten“
durch das Wort: „Untersuchungskosten“ ersetzt.
Der Abs. 2 in Art. 4 des Gesetzes vom 12. Agust 1879, betreffend Anderungen des
Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 (Reg.Bl. S. 153), ist aufgehoben.
Art. NXVII.
Dem Art. 72 treten als zweiter Absatz zu Ziff. 2 folgende Bestimmungen hinzu:
„Lassen besondere Umstände eine mildere Beurteilung zu, so kann in der die Dienst-
entlassung aussprechenden Entscheidung oder Verfügung zugleich festgesetzt werden, daß
ein Teil des gesetzlichen Ruhegehalts, im Höchstbetrag von zwei Dritteilen desselben, auf
Lebenszeit oder auf bestimmte Zeit gewährt wird. Diese Bestimmung findet auf die
Dienstkündigung bei den auf Kündigung angestellten Beamten entsprechende Anwendung.“
Art. XXVIII.
Als Art. 117 a wird eingeschaltet:
„Die besonderen Bestimmungen, welche in diesem Gesetz in betreff der richterlichen
Beamten enthalten sind, finden auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs nach
Maßgabe des Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1876 über die Verwaltungs-
rechtspflege (Reg. Bl. S. 485) entsprechende Anwendung.
In betreff der Amtsenthebung von Mitgliedern des Kompetenzgerichtshofs vergl.
Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. August 1879, betreffend die Entscheidung von Kom-
petenzkonflikten (Reg. Bl. S. 272).“