Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Art. XXIX. 
Der Art. 118 erhält folgende Fassung: 
„Die Bestimmungen des ersten Abschnitts dieses Gesetzes, desgleichen die Bestim- 
mungen des fünften Abschnitts über Ordnungsstrafen finden auch auf solche Personen 
sinngemäße Anwendung, welche ausdrücklich nur auf eine bestimmte Zeit oder für ein 
seiner Natur nach vorübergehendes Geschäft im Staats= oder öffentlichen Schuldienst an- 
genommen werden, oder welche, ohne eine Anstellung im Sinne des Art. 1 erlangt zu 
haben, im Staats= oder öffentlichen Schuldienste beschäftigt oder als verpflichtete per- 
sönliche Gehilfen eines Beamten für Zwecke des Staatsdienstes verwendet werden. 
Diesen Angestellten kann, wenn sie dienstunfähig werden, eine angemessene Unter- 
stützung nach dem Grad ihrer Bedürftigkeit aus der Staatskasse verwilligt werden. In 
den Fällen, auf welche das Gesetz vom 26. Dezember 1899, betreffend die Fürsorge für 
nicht pensionsberechtigte Staatsbeamte im Falle der Dienstunfähigkeit (Reg. Bl. S. 1231), 
Anwendung findet, ist die gesetzliche Rente auf die zu bewilligende Unterstützung an- 
zurechnen. 
Auch den Hinterbliebenen dieser Angestellten können entsprechende Unterstützungen 
aus der Staatskasse angewiesen werden.“ 
Art. XXX. 
Der Art. 119 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„Auf die Offiziere des Landjägerkorps finden nur die Bestimmungen im ersten Ab- 
schnitt Art. 11, 12, 14 bis 17 und Art. 18 Abs. 3, im zweiten Abschnitt Art. 22 und 
23 bis 28 und im dritten und vierten Abschnitt Art. 29, 30, 31 und 39 bis 44, 44 a, 
45 bis 47, 49 bis 55, 57, 61, 65 bis 67 und 68 Anwendung.“ 
Abs. 2 wird gestrichen. 
Art. XXXI. 
In Art. 121 Abs. 1 werden im ersten Satz nach dem Wort: „Strafanstalten“ die 
Worte: „an den Irrenanstalten“ eingefügt und das Wort: „Schullehrerseminarien“ 
durch das Wort: „Lehrerbildungsanstalten“ ersetzt. Der zweite Satz fällt weg.
	        
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