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hienach bemessenen Pension der Witwe gemäß den Bestimmungen des Art. 55 Abs. 1
Ziff. 2 berechnet. Hiebei wird für etwaige Pfennige, welche die Rechnung ergibt, eine
volle Mark angewiesen.
Wenn und soweit jedoch die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Pensionsstand
befindlichen Beamten auf Grund eines Vertrags (vergl. Art. 122) oder früherer gesetz-
licher Bestimmungen anderweite Rechte für sich oder ihre Hinterbliebenen in Anspruch
nehmen können, kommt bei ihnen die Vorschrift des Art. 126 Abs. 4 und 5 zur ent-
sprechenden Anwendung.“
Art. XXXVv.
Die durch das Gesetz vom 28. Juni 1821 §8 41 bis 43 und durch das Gesetz A
vom 6. Juli 1842 Art. 28 errichteten Witwenpensionskassen (Zivilstaatsdienerwitwenkasse,
Lehrerwitwenkasse), der Unterstützungsverein für Angestellte der Verkehrsanstalten und
ihre Hinterbliebenen, sowie die Steuerdienerunterstützungskasse werden aufgelöst unter
übernahme des Vermögens und der Verbindlichkeiten dieser Anstalten durch den Staat.
Die Auflösung erfolgt mit Wirkung vom 1. April 1909 an. Die an diese Kassen oder
Vereine von den Mitgliedern zu bezahlenden Eintrittsgelder und Jahresbeiträge fallen
mit Wirkung vom 1. April 1907 weg.
Hinsichtlich der bisherigen Mitglieder des Unterstützungsvereins für Angestellte der
Verkehrsanstalten bleiben die für sie günstigeren Bestimmungen des § 12 in Verbindung
mit § 2 Abs. 2, der §§ 16, 21 und 26 der Vereinssatzungen auch in Zukunft maßgebend.
Bei der Berechnung des Wartegelds und des Ruhegehalts derjenigen seitherigen Mit-
glieder des Unterstützungsvereins, die bis jetzt auf Grund des § 15 Ziff. 3 der Vereins-
satzungen aus einem höheren als dem von ihnen tatsächlich bezogenen Gehalt Jahres-
beiträge entrichtet haben, ist neben etwaigen anderen pensionsberechtigten Bezügen jener
höhere Gehaltsbetrag insolange zu Grund zu legen, als er den dem betreffenden Beamten
zukommenden Gehalt übersteigt.
Die bisher durch Art. 13 Abs. 3 des Allgemeinen Sportelgesetzes in der Fassung
vom 28. Dezember 1899 (Reg. Bl. S. 1334) der Lehrerwitwenkasse zugewiesenen Prü-
fungssporteln, die durch das Gesetz vom 2. Oktober 1845, betreffend die Verwaltung der
Eisenbahnpolizei (Reg. Bl. S. 388), und durch das Gesetz vom 1. August 1858, be-
treffend die Erweiterung der für das Dienstpersonal der Eisenbahn bestehenden Unter-
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