Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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stützungskasse (Reg. Bl. S. 197), dem Unterstützungsverein für Angestellte der Verkehrs- 
anstalten zugewiesenen Geldstrafen, sowie die gemäß Art. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1853, 
betreffend die Aufhebung der Anbringgebühren von Übertretungen gegen die Steuergesetze 
(Reg. Bl. S. 249), der Steuerdienerunterstützungskasse zugeführten Geld= und Konfis- 
kationsstrafen fließen vom 1. April 1909 an in die Staatskasse. 
Art. XXXVI. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt, soweit seine Bestimmungen im Vergleich zum bis- 
herigen Recht für die Einkommensverhältnisse der Beamten und ihrer Hinterbliebenen 
günstiger sind, mit Wirkung vom 1. April 1907 an, im übrigen vorbehältlich der be- 
sonderen Vorschriften in Art. XXXV am 1. September 1907 in Kraft. 
Von den genannten Tagen an verlieren je die mit den neuen Bestimmungen in 
Widerspruch stehenden bisherigen Vorschriften ihre Geltung. Das Gesetz vom 1. Juli 1876, 
betreffend die Pensionsberechtigung für Bezirksbeamte (Reg. Bl. S. 264), sowie Art. 9 
des Finanzgesetzes vom 27. Juli 1899 (Reg. Bl. S. 381) und Art. 10 des Finanzgesetzes 
vom 25. Juli 1903 (Reg. Bl. S. 231) treten außer Kraft. 
Unsere sämtlichen Ministerien sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 1. August 1907. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. Zeyer. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin.
	        
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