Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Verfügung des Ministerinms des Innern, 
betreffend die Abänderung der Vellzugsverfügung zum Gesetz vom 28. April 1885 über das 
Bufbeschlaggewerbe. Vom 22. Juli 1907. 
Die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 11. Juni 1885, betreffend den 
Vollzug des Gesetzes vom 28. April 1885 über das Hufbeschlaggewerbe (Reg. Bl. S. 215), 
wird abgeändert, wie folgt: 
I. Der § 15 erhält folgende Fassung: 
Die Prüfung erstreckt sich auf alle Zweige des Hufbeschlags und der Hufpflege, 
außerdem auch auf den Klauenbeschlag. 
Die praktische Prüfung umfaßt: 
1) die Anfertigung von zwei Hufeisen für die Hufe eines vorgeführten Pferdes und 
zwar für einen Vorder= und einen Hinterhuf, Sommer-oder Winterbeschlag oder 
Beschlag für besondere Gebrauchszwecke; 
2) die Anfertigung eines Hufeisens nach Angabe der Prüfungskommission für einen 
fehlerhaften oder kranken Huf, oder für ein Pferd mit fehlerhafter Stellung 
oder Gangart; 
3) die Abnahme des alten Beschlags und die vollständige Ausführung des neuen 
an einem Vorder= und einem Hinterhuf. 
Die mündliche Prüfung betrifft: 
1) den Bau des Körpers und der Gliedmaßen von Pferd und Rind im allgemeinen 
und des Hufs und der Klauen im speziellen mit Bezug auf Verrichtungen und 
Beschlag; die Grundsätze des Hufbeschlags und die dabei vorkommenden Fehler; 
die Anfertigung, die Formen und Eigenschaften der Eisen und Nägel; die Be- 
urteilung und Behandlung der Materialien und Werkzeuge; die Kenntnis der 
an Schmiedeanlagen zu stellenden Anforderungen. 
2) den Beschlag regelmäßiger und gesunder Hufe; den Beschlag für besondere Zwecke; 
den Winterbeschlag; den Klauenbeschlag; den Beschlag bei fehlerhaften Gangarten; 
die Hufpflege; die Behandlung der Pferde in der Schmiede; die Behandlung 
widerspenstiger Pferde; die Haftpflicht des Schmieds; die Schmiede-Berufs- 
genossenschaft.
	        
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