Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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3) den Beschlag abnorm geformter, fehlerhafter und kranker Hufe; die Krankheiten 
des Hufs. 
Die Prüfungsanforderungen haben sich auf dasjenige Maß von Fertigkeiten und 
Kenntnissen zu beschränken, welche zur praktischen Ausübung des Hufbeschlaggewerbes 
erforderlich sind. 
II. Der § 16 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung: 
Das Ergebnis der Prüfung wird für jeden der drei Abschnitte der praktischen Prüfung 
und für die mündliche Prüfung festgestellt. Die Gesamtprüfung gilt nur dann als be- 
standen, wenn die Leistung in jedem der drei Abschnitte der praktischen Prüfung und 
in der mündlichen Prüfung als eine mindestens zureichende erachtet werden kann. 
Nach Maßgabe ihrer Leistungen erhalten diejenigen, welche die Prüfung bestanden 
haben, das Gesamtzeugnis „bestanden“ oder „gut bestanden“ oder „sehr gut bestanden“ 
erteilt, worüber die Prüfungskommission nach freiem Ermessen entscheidet. 
III. An die Stelle der Anlage zur Ministerialverfügung vom 11. Juni 1885 tritt 
die beigefügte Anlage. 
Stuttgart, den 22. Juli 1907. 
Pischek.
	        
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