Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Bekaunimachung des Finanzministerinms, 
betreffend die mit dem Gesetz vom 1. Angust 1907, betreffend Änderungen des Beamlengesthzes 
vom W. Juni 1876, und mit dem Hauptfinanzetat für 1907/06 verabschiedeten Grundshe über 
die Gehaltsvorrüchung nach Dienstaltersstufen, sowie den vom 1. April 1907 an geltenden 
Wohnungsgeldtarif. Vom 7. August 1907. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 4. Sep- 
tember 1899, Reg. Bl. S. 613, werden in der Anlage die Grundsätze über die Gehalts- 
vorrückung nach Dienstaltersstufen, sowie der Wohnungsgeldtarif, wie sie mit dem Gesetz 
vom 1. August 1907, betreffend Anderungen des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876, 
und mit dem Hauptfinanzetat für 1907/08 zur Verabschiedung mit den Stãnden ge- 
langt find, bekannt gegeben. 
Stuttgart, den 7. August 1907. Zeyer. 
Grundsätze 
über die 
Gebaltsvorrüchung nach DOienstaltersstufen. 
Bei Beamten einer Dienstkategorie, für welche die Gehaltsvorrückung nach Dienst- 
altersstufen verabschiedet ist, ist für die Einteilung in eine Gehaltsstufe und für die Vor- 
rückung das Dienstalter in der Kategorie nach den folgenden Bestimmungen maßgebend: 
1. Bei der Ernennung eines Beamten wird das Dienstalter, soweit nicht im fol- 
genden anderes bestimmt ist, vom Tage der Ernennung an gerechnet und der Beamte 
demgemäß in die unterste Gehaltsstufe der betreffenden Kategorie eingesetzt. 
War ein Beamter vor seiner ersten Anstellung im Staatsdienst mindestens 3 Jahre 
lang mit Taggeld verwendet und hat er mindestens 1 Jahr lang ein Taggeld bezogen, 
dessen Jahresbetrag die Summe des Anfangsgehalts der Kategorie und des zugehörigen 
Wohnungsgelds zweiter Ortsklasse übersteigt, so kann der Beamte statt in die unterste 
in die nächsthöhere Gehaltsstufe eingesetzt werden. 
Wenn bei der Ernennung die Wirkung derselben hinsichtlich der Einsetzung in den 
Gehalt ausdrücklich auf einen zurückliegenden oder einen künftigen Zeitpunkt bestimmt 
wird, so ist dieser maßgebend. 
Wenn einem Beamten für den Fall seiner Ernennung in eine bestimmte andere 
Kategorie ein Dienstaltersvorbehalt verliehen ist, so wird er im Fall seines wirklichen
	        
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