Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

275 
X 24. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
  
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag den 13. August 1907. 
  
Inhalt: 
Verfũ des Ministeriums des Innern, betreffend den Verkehr mit Geheimmitteln und ähnlichen Arznei- 
mitteln. Vom 1. August 1907. 
  
Verfügung des Ministerinums des Innern, 
betrefsend den Verkehr mit Geheimmitteln und ähnlichen Arzueimitteln. Vom 1. August 1907. 
Auf Grund des § 367 Ziff. 5 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich und 
der Art. 28a und 51 des Landespolizeistrafgesetzses vomrka#e Cet . 10. wird 
nachstehendes verfügt: 
  
§s 1. 
Auf den Verkehr mit denjenigen Geheimmitteln und ähnlichen denselben gleichgestellten 
Arzneimitteln, welche in den Anlagen A und B aufgeführt sind, finden die nachstehenden Vor- 
schriften Anwendung; die Ergänzung der Anlagen bleibt vorbehalten. Die Anwendung 
der nachstehenden Vorschriften auf diese Mittel wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß 
deren Bezeichnung bei im wesentlichen gleicher Zusammensetzung geändert wird. 
82. 
Die Gefäße und die äußeren Umhüllungen, in denen diese Mittel abgegeben werden, 
müssen mit einer Inschrift versehen sein, welche den Namen des Mittels und den Namen
	        
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