Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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weit sie vor oder nach einem Sitzungstag am Ort der Versammlung übernachten, einen 
von ihnen geltend zu machenden Zuschlag von je fünf Mark. 
Außerdem erhalten die in § 129 Ziff. 2 bis 7, sowie in § 133 der Verfassungs- 
urkunde bezeichneten Mitglieder der Ständeversammlung während der Dauer der Ein- 
berufung zu den betreffenden Sitzungen des Landtags, sowie während der Zeit von acht 
Tagen vor Beginn und zwei Wochen nach Schluß der Sitzungen, ebenso die Mitglieder 
der Ausschüsse der Kammern, wie auch des Ständischen Ausschusses während der Dauer 
der Sitzungen ihres Ausschusses, sowie während der Zeit von je acht Tagen vor und 
nach den Ausschußsitzungen freie Fahrt auf den württembergischen Staatseisenbahnen. 
Die Berichterstatter der Ausschüsse (Kommissionen) können für die Ausarbeitung 
besonders umfangreicher oder schwieriger Berichte Entschädigung erhalten. Die Entschä- 
digung wird unter Zugrundelegung der Bestimmungen über Taggelder, Zuschlag und 
Reisekosten vom Ständischen Ausschuß festgesetzt. 
Art. 2. 
Die Präsidenten beider Kammern erhalten für ihre Tätigkeit und für Repräsen- 
tationsaufwand unter Wegfall des Taggelds für das ganze Jahr eine Entschädigung von 
je zehntausend Mark, wenn sie außerhalb des Ortes der Versammlung wohnen, eine 
solche von je zwölftausend Mark. 
Die übrigen vier der in § 190 Abs. 4 Satz 1 der Verfassungsurkunde bezeichneten 
Mitglieder des Ständischen Ausschusses erhalten neben den Bezügen im Sinne des Art. 1 
eine jährliche Entschädigung von je eintausend Mark. 
Art. 3. 
Den Mitgliedern der Ständeversammlung werden, wenn sie Beamte im Sinne des 
Art. 1 des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876 (Reg. Bl. S. 211) oder auf Lebenszeit 
angestellte Volksschullehrer sind, vorbehältlich der in Abs. 3 enthaltenen Vorschriften von 
dem ihnen nach Art. 1 des gegenwärtigen Gesetzes gebührenden Taggeld je nur elf Mark 
verabfolgt. Der weitere Betrag von je vier Mark wird von der Ständischen Kasse an 
die Staatshauptkasse abgeliefert, wogegen diese die Kosten bestreitet, welche infolge der
	        
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