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Einberufung der Beamten und Lehrer zur ständischen Tätigkeit für Stellvertretung in
deren Ämtern aufzuwenden sind.
Die Präsidenten der beiden Kammern haben in diesem Falle die wirklichen Kosten
ihrer Stellvertretung zu ersetzen.
Die Verbindlichkeit zum Ersatz der wirklichen Stellvertretungskosten für die Zeit
ihrer Einberufung zur ständischen Tätigkeit liegt ferner ob:
1. den Professoren der Landesuniversität in Tübingen und der Technischen Hoch-
schule in Stuttgart;
2. den Lehrern, bei welchen gemäß Art. 22 des Gesetzes vom 6. Juli 1842 (Reg. Bl.
S. 393) die Lehrstellen mit geistlichen Kirchenämtern organisch verbunden oder
die Lehrämter mit Kaplaneien persönlich vereinigt sind;
3. denjenigen unter Art. 1 des Beamtengesetzes begriffenen Beamten, deren Amt
nach der Entscheidung der vorgesetzten obersten Dienstbehörde bloß als Neben-
geschäft übertragen wird.
Art. 4.
Der Ständische Ausschuß ist ermächtigt, über den Bezug der Taggelder und Ent-
schädigungen, namentlich für die Fälle persönlicher Verhinderung an den Sitzungen, die
näheren Vollzugsvorschriften zu erlassen.
Art. 5.
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tag der Verkündigung in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkt treten das Gesetz vom 20. Juni 1821, betreffend die Gehalte,
Taggelder und Reisekosten der Mitglieder der Ständeversammlung rc. (Reg. Bl. S. 319),
das Gesetz vom 31. Juli 1849, betreffend die Reisekosten der Ständemitglieder (Reg. Bl.
S. 343), und das Gesetz vom 20. März 1886, betreffend die Kosten der Stellvertretung
für Beamte, welche Mitglieder der Kammer der Abgeordneten sind (Reg. Bl. S. 85),
außer Wirksamkeit.
Auf die in Ziff. 3 bis 7 des § 129 der Verfassungsurkunde genannten Mitglieder
der Ersten Kammer finden für die Zeit seit Eröffnung des Landtags vom 7. Februar 1907