Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

297 
oder der Ortsvorsteher oder Ratsschreiber an der Versehung seines Amts verhindert ist, 
die in Gemäßheit der Vorschriften der Gemeindeordnung aufgestellten Stellvertreter und 
Amtsverweser zuständig. 
Unser Justizministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 13. August 1907. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. Zeyer. Fleischhauer. Schmidlin. 
  
Gesetz, 
betreffend einen Nachtrag zum Finanzgesetz für die Finanzperiode 1. April 1907 bis 31. März 1909. 
Vom 15. August 1907. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Als Nachtrag zum Finanzgesetz für die Finanzperiode 1. April 1907 bis 31. März 1909 
vom 29. Juli 1907 (Reg. Bl. S. 234) verordnen und verfügen Wir nach Anhörung 
Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Einziger Artikel. 
Aus dem Vermögen der Restverwaltung werden zu außerordentlichen Staatsaus- 
gaben bestimmt: 
für das Finanzdepartement in Vertretung des allgemeinen Hochbaufonds: 
1. zu Erbauung eines neuen Landgerichtsgebäudes in Rottweil, erste 
Nateo 100 000 4% 
2. zu Erbauung eines neuen Amtsgerichtsgebäudes und atet 
gefängnisses in Oberndor 181 000 4 
3. zu Errichtung eines neuen Amtsgerichtsgebändes in Waiblingen 123 000 M. 
4. zu Bestreitung des Aufwands infolge der Übernahme der oberamt- 
lichen Gefängnisse auf den Staat, erste Rte 1000000 —+ 
5. zu Erweiterung der Heilanstalt Winnental, erste Rate 300 000 -
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.