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entweder auf Lebenszeit angestellt (ständige Lehrer) oder auf jederzeitigen Widerruf ver-
wendet (unständige Lehrer)."“
Art. 2.
An die Stelle des Art. 2 treten folgende Bestimmungen:
„Fachlehrer können von der Oberschulbehörde auf Lebenszeit angestellt werden, wenn
ihre Dienstleistung an der Volksschule für sich oder in Verbindung mit ihrem Dienste
an anderen öffentlichen Unterrichtsanstalten oder an höheren Mädchenschulen im Sinne
des Art. 2 des Gesetzes vom 8. August 1907, betreffend die höheren Mädchenschulen
(Reg. Bl. S. 349), ihre Hauptbestimmung bildet.“
. Art. 3.
Der Art. 4 wird aufgehoben.
Art. 4.
Der Art. 5 erhält folgende Fassung:
„In Orten (Gemeinden oder Teilgemeinden) von nicht mehr als 4000 Einwohnern
mit Ausnahme derjenigen, welche eine besondere Gehaltsordnung haben, erfolgt die Aus-
händigung des Gehalts der ständigen Volksschullehrer und -Lehrerinnen einschließlich
etwaiger Ortszulagen und Ergänzungsgehalte (Art. 39 Abs. 3), sowie der Belohnungen
der Oberlehrer monatlich im voraus durch die Kameralämter für Rechnung der örtlichen
Kassen (Abs. 2). Die örtlichen Kassen sind verpflichtet, soweit die den Kameralämtern
ihnen gegenüber obliegenden Leistungen zur Bestreitung der Gehalte 2rc. nicht zureichen,
die erforderlichen Beträge rechtzeitig an die Kameralämter abzuführen. Kommen die
örtlichen Kassen mit ihren Leistungen in Verzug, so sind die Oberamtspflegen verbunden,
die geschuldeten Beträge auf Anfordern der Kameralämter für die örtlichen Kassen zu
leisten; die Oberamtspflegen können von den örtlichen Kassen den alsbaldigen Ersatz
ihrer Aufwendungen verlangen.
In den übrigen Gemeinden ist der Gehalt der Lehrer mit Einschluß etwaiger Orts-
zulagen und Ergänzungsgehalte, sowie der Belohnungen der Oberlehrer von einer der-
jenigen örtlichen Kassen, welche die Kosten der Volksschule zu bestreiten haben, den Lehrern
monatlich im voraus zu bezahlen. In gleicher Weise erfolgt die Ausbezahlung etwaiger
Mietzinsentschädigungen in sämtlichen Gemeinden.