Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Dienstbezüge für drei Monate nach der Erkrankung zu belassen. Durch die Oberschul- 
behörden kann in Fällen eines besonderen Bedürfnisses die Belassung der Bezüge bis 
zur Dauer von sechs Monaten genehmigt werden. 
Zur Belassung der Bezüge für einen längeren Zeitraum ist die Genehmigung des 
Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens erforderlich. 
Die Kosten übernimmt die Staatskasse. 
Außerdem kann unständigen Lehrern in Krankheitsfällen nach dem Grade ihrer 
Bedürftigkeit eine angemessene Unterstützung aus der Staatskasse bewilligt werden.“ 
Art. 7. 
Der Art. 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„Außerdem sind folgende allgemeine Bestimmungen aus dem ersten Abschnitt des 
Beamtengesetzes in der Fassung vom ###zauch auf die Lehrer ent- 
sprechend anzuwenden: 
Art. 4 Abs. 1, Art. 5, 8 Abs. 1 bis 5, Art. 9, 10 Abs. 1 und 2, Art. 15 
und 16.“ 
  
  
Art. 8. 
An die Stelle des Art. 12 treten folgende Bestimmungen: 
„Ein auf Lebenszeit angestellter Volksschullehrer kann unter Bewilligung des gesetz- 
lichen Wartegelds durch die Oberschulbehörde mit Genehmigung des Ministeriums des 
Kirchen= und Schulwesens zeitlich in den Ruhestand versetzt werden, wenn infolge der 
in gesetzlicher Weise geschehenen Aufhebung seiner Stelle seine derzeitige Anstellung auf- 
hört und eine Versetzung auf eine andere Stelle nach Art. 8 binnen angemessener Frist 
nicht möglich ist. In diesem Falle finden die Bestimmungen der Art. 23 bis 28 des 
Beamtengesetzes in der Fassung vom — . #####—, sowie des Art. 26 Abs. 1 dieses Ge- 
setzes entsprechende Anwendung. 
Die Entrichtung des Wartegelds liegt der Staatskasse ob. 
Der Betrag des Wartegelds soll nicht unter 1200 + herabsinken." 
Art. 9. 
In Art. 13 Abs. 3 werden die Worte: „wofern . . . Grund hat“ gestrichen und 
am Schluß werden die Worte: „Anspruch auf einen lebenslänglichen Ruhegehalt (Pension)
	        
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