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aus der Schullehrerpensionskasse (Volksschulgesetz von 1836 Art. 60 Abs. 1, Reg. Bl.
S. 511)"“ ersetzt durch die Worte: „Anspruch auf einen lebenslänglichen Ruhegehalt aus
der Staatskasse“.
Art. 10.
In Art. 14 werden die Worte: „ohne eigene Verschuldung" gestrichen und am Schluß
folgende Worte beigefügt:
„wofern nicht eigenes schweres Verschulden als die Ursache nachgewiesen werden kann
(vergl. übrigens Art. 1 bis 9 und 17 des Gesetzes vom 23. Dezember 1902, be-
treffend die Unfallfürsorge für Beamte, Reg. Bl. S. 589).“
Art. 11.
An die Stelle des Art. 16 treten folgende Bestimmungen:
„Unständige Lehrer haben, vorbehältlich der Bestimmung des Gesetzes vom 29. Juni
1904, betreffend die Fürsorge für nicht pensionsberechtigte Lehrer und Lehrerinnen im
Falle der Dienstunfähigkeit (Reg. Bl. S. 191), keinen Anspruch auf einen Ruhegehalt.
Wenn jedoch ein solcher Lehrer ohne seine Schuld dienstunfähig wird, so kann ihm
eine angemessene Unterstützung nach dem Grade seiner Bedürftigkeit aus der Staatskasse
bewilligt werden. In den Fällen, auf welche das Gesetz vom 29. Juni 1904 Anwendung
findet, ist die gesetzliche Rente auf die zu bewilligende Unterstützung anzurechnen.“
Art. 12.
Der Art. 17 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„Erziehern und Lehrern an Rettungsanstalten für verwahrloste Kinder, sowie an
den von der Staatsbehörde genehmigten Privatanstalten für taubstumme, blinde oder
schwachfinnige Kinder wird, wenn sie ausschließlich im Dienste einer solchen Anstalt stehen
und die Bedingungen für eine Anstellung im öffentlichen Volksschuldienst in sich ver-
einigen, auf ihr Ansuchen von der betreffenden Oberschulbehörde die Pensionsberechtigung
der Volksschullehrer eingeräumt.
Dasselbe gilt von solchen Angehörigen des Volksschullehrerstandes, welche im Dienste
einer zur Unterweisung in nützlichen Arbeiten bestimmten wohltätigen Anstalt als Erzieher
oder Lehrer von schulpflichtigen Kindern oder von dem schulpflichtigen Alter entwachsenen
Personen stehen.