Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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61, 65 bis 67 und 68 des Beamtengesetzes in der Fassung vom entsprechende 
Anwendung. Es sind jedoch die Art. 19 und 20 dieses Gesetzes nur auf Anrufen der 
Anstalt anzuwenden und der Sterbenachgehalt tritt unmittelbar nach dem Tode des 
Erziehers oder Lehrers ein.“ 
Die Gesetze vom 16. Januar 1873 (Reg. Bl. S. 17) und vom 29. Juni 1904 
(Reg. Bl. S. 192), betreffend die Pensionsrechte der Erzieher und Lehrer an den Rettungs- 
anstalten für verwahrloste Kinder, sowie an ähnlichen Privatanstalten, sind aufgehoben. 
Art. 13. 
Der Art. 22 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
„Hiezu tritt, wenn dieser Anstellung eine unständige Verwendung an öffentlichen 
Schulen oder an höheren Mädchenschulen im Sinne des Art. 2 des Gesetzes, betreffend 
die höheren Mädchenschulen, oder an Anstalten im Sinne des Art. 17 Abs. 1 und 2 
vorangegangen ist, die in solcher Verwendung nach Vollendung des dreiundzwanzigsten 
Lebensjahres zugebrachte Dienstzeit.“ 
Art. 14. 
Der Art. 23 erhält folgende Fassung: 
„Die in Art. 40 bis 43 des Beamtengesetzes in der Fassung vom n über 
die Einrechnung der Zeit weiterer Dienstleistungen enthaltenen Bestimmungen kommen 
bei den Volksschullehrern zu entsprechender Anwendung."“ 
Art. 15. 
Der Art. 24 erhält folgende Fassung: 
„nDen israelitischen Volksschullehrern werden bei der Pensionierung auch die früher 
im ausschließlichen Vorsängeramt mit ständiger Anstellung oder von zurückgelegtem drei- 
undzwanzigsten Jahre an in unständiger Verwendung zugebrachten Dienstjahre in die 
pensionsberechtigte Dienstzeit eingerechnet.“ 
Art. 16. 
Nach dem Art. 25 wird folgender Artikel eingeschaltet: 
· »Ari.253. 
Die Feststellung des Beginns der pensionsberechtigten Dienstzeit erfolgt für jeden
	        
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