Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Lehrer bei der Anstellung oder Wiederanstellung oder bei der Verleihung der Pensions- 
berechtigung auf Grund der von dem Lehrer zu liefernden Nachweise durch die Ober- 
schulbehörde. Von der Feststellung ist dem Lehrer urkundliche Eröffnung zu machen. 
Im Falle der Erhebung einer Einwendung erfolgt die neue Feststellung durch das 
Ministerium des Kirchen= und Schulwesens im Benehmen mit dem Finanzministerium.“ 
Art. 17. 
Der Art. 26 erhält folgende Fassung: 
„Die Grundlage für die Berechnung der Größe des Ruhegehalts bildet der zuletzt 
bezogene pensionsberechtigte Gehalt einschließlich einer etwaigen Ortszulage und eines 
etwaigen Ergänzungsgehalts. Außerdem wird bei der Festsetzung des Ruhegehalts der 
Genuß der freien Dienstwohnung oder einer Mietzinsentschädigung mit dem Betrag von 
375 4 dem Gehalt gleichgestellt. 
Bei einem mit Wartegeld in den zeitlichen Ruhestand versetzten Lehrer wird im 
Falle seiner Pensionierung der Ruhegehalt von den pensionsberechtigten Bezügen (vergl. 
Abs. 1) berechnet, die ihm vor seiner Quieszierung zuletzt zugestanden sind. 
Der Art. 45 a des Beamtengesetzes findet auf die Lehrer sinngemäße Anwendung.“" 
Art. 18. 
In Art. 29 Abs. 3 und Art. 30 treten an die Stelle der Worte: „des Gesetzes vom 
28. Juni 1876“ die Worte: „des Beamtengesetzes“. 
In Art. 31 Absl. 1 ist statt „fünfundvierzig Tage“ zu setzen: „zwei Monate“. 
Der zweite Satz: 
„Auch bleibt die Vorschrift in Art. 14 des Gesetzes vom 25. Mai 1865 (Neg. Bl. 
S. 108) in Kraft“ 
wird gestrichen. 
In Art. 31 Abs. 2 werden zwischen die Worte „deren Ernährer er“ und „war“ 
eingefügt: „ganz oder überwiegend“. 
Der Abs. 3 fällt weg. 
Der bisherige Abs. 4, künftige Abs. 3, erhält folgende Fassung: 
„Von dem Nachlasse solcher Lehrer, welche keine zum Bezug des Sterbenachgehalts
	        
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