Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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berechtigten Angehörigen hinterlassen oder nicht von ihnen beerbt werden, wird der 
vorausempfangene Monatsbetrag des Gehalts einschließlich einer etwaigen Ortszulage 
und eines etwaigen Ergänzungsgehalts, sowie einer etwaigen Mietzinsentschädigung, des 
Wartegelds oder des Ruhegehalts nicht zurückgefordert." 
Art. 19. 
Der Art. 33 erhält folgende Fassung: 
„Auf die Verwilligung von Pensionen an die Hinterbliebenen der Volksschullehrer 
aus der Staatskasse finden die Vorschriften der Art. 55 und 57 des Beamtengesetzes 
in der Fassung vom Den###- entsprechende Anwendung. 
Die bisherigen Mitglieder der Schullehrerwitwenkasse können durch eine nach 
erfolgter Abgabe unwiderrufliche Erklärung verlangen, daß ihren Hinterbliebenen die 
Witwen= und Waisenpensionen nach Maßgabe der seitherigen besonderen Bestimmungen 
gereicht werden. Erfolgt eine solche Erklärung auf ergangene Aufforderung nicht inner- 
halb der Frist von sechs Wochen, vom Tage der Aufforderung an gerechnet, so findet 
auf die Hinterbliebenen dieses Lehrers der Abs. 1 Anwendung.“ 
Art. 20. 
Die Art. 34 bis 36 (vergl. auch Art. II des Gesetzes vom 29. Juli 1905, Reg. Bl. 
S. 146) find aufgehoben. 
Art. 21. 
Der Art. 37 erhält folgende Fassung: 
„Die Bestimmungen der Art. 61, 65, 66, 67, 68 und 118 Abs. 3 des Beamten- 
gesetzes in der Fassung vom —.en#e#finden auf die Volksschullehrer und ihre Hinter- 
bliebenen entsprechende Anwendung.“ 
Art. 22. 
Der Art. 38 erhält folgende Fassung: 
„Die Bestimmungen in Art. 69 bis 115 des Beamtengesetzes in der Fassung vom 
—. #finden, soweit fie sich nicht auf die richterlichen Beamten beziehen, auf die 
ständigen und soweit sie von Ordnungsstrafen handeln, auch auf die unständigen Volks- 
schullehrer unter den nachstehenden Abänderungen und Zusätzen entsprechende Anwendung.“ 
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