Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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„Die Zahlung der Gehalte an die Lehrer erfolgt nach Maßgabe des Art. 5 
des Gesetzes vom 30. Dezember 1877, betreffend die Rechtsverhältnisse der Volks- 
schullehrer (Reg. Bl. S. 273)“ 
wird gestrichen. 
Art. 29. 
Der Art. 10 ist aufgehoben. 
Art. 30. 
Der Art. 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„Lehrerinnen können im Volksschuldienst an Mädchenschulen, an den untersten 
Knabenklassen und an den untersten gemischten Schulklassen entweder auf Lebenszeit an- 
gestellt (ständige Lehrerinnen), oder auf jederzeitigen Widerruf verwendet werden (un- 
ständige Lehrerinnen). Vor der Anstellung einer Lehrerin auf Lebenszeit sind die Ge- 
meindekollegien zu hören."“ 
Art. 31. 
Die Art. 19 Abs. 2 und Art. 21 sind aufgehoben. 
Art. 32. 
Der Art. 22 erhält folgende Fassung: 
„Die Bestimmungen in den Art. 5 bis 15, 17 bis 22, 25 bis 30, 31 Abs. 3 und 
Art. 38 bis 42 des Volksschullehrergesetzes sowie in Art. 42, 43 und 68 des Beamten- 
gesetzes in der Fassung vom — Du#######finden auf die Lehrerinnen mit der Maßgabe 
entsprechende Anwendung,, daß der Mindestbetrag des Wartegelds nicht unter 1 100 4 
herabsinken soll und der pensionsberechtigte Betrag des Werts einer freien Dienstwohnung 
oder einer Mietzinsentschädigung auf 225 festgesetzt wird.“ 
In Art. 23 Abs. 3 treten an die Stelle der Worte: 
„in Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Volksschul- 
lehrer, vom 30. Dezember 1877"“ 
die Worte: 
„in Art. 10 Abs. 2 des Volksschullehrergesetzes“.
	        
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