Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Sterbenachgehalt und Pension aus der Staatskasse zur Folge. Im übrigen finden die 
Bestimmungen des Beamtengesetzes in der Fassung vom — über die bleibende 
Versetzung in den Ruhestand (III. Abschnitt) und über die Bewilligungen für die Hinter- 
bliebenen (IV. Abschnitt) auf diese Lehrer sinngemäße Anwendung. Die unfreiwillige 
Pensionierung (Art. 35 und 36 des Beamtengesetzes) hat jedoch nur auf Anrufen der 
betreffenden Anstaltsverwaltung Platz zu greifen, auch tritt der Sterbenachgehalt un- 
mittelbar nach dem Todestage des betreffenden Lehrers ein. Ein Anspruch dieser Lehrer 
auf Bestellung eines Stellvertreters in Krankheitsfällen (Art. 18 Abs. 3 des Beamten- 
gesetzes in der Fassung vom wird durch die Verleihung der Pensionsberechti- 
gung nicht begründet. 
Vorgesetzte Behörde im Sinne der in Abs. 1 bezeichneten Bestimmungen ist die 
Oberstudienbehörde.“ 
  
Art. 38. 
Der Art. 4 erhält folgende Fassung: 
„Im Falle der Verleihung der Pensionsberechtigung werden den Lehrern an höheren 
Mädchenschulen auch diejenigen Jahre, welche sie vor der Verleihung vom zurückgelegten 
dreiundzwanzigsten Lebensjahr an im Dienst an solchen Schulen oder an Anstalten im 
Sinne des Art. 17 Abs. 1 und 2 des Volksschullehrergesetzes vom 8. August 1907 
(Reg. Bl. S. 322) zugebracht haben, in die pensionsberechtigte Dienstzeit eingerechnet.“ 
Art. 39. 
Die Art. 5, 7, 8, 9 Ziff. 4, Art. 11 Abs. 2, Art. 17, 19 und 21 werden aufgehoben. 
Art. 40. 
Der Art. 6 erhält folgende Fassung: 
„Die Pensionsberechtigung erstreckt sich auf den jeweiligen ständigen Gehalt, den der 
Lehrer nach der auf ihn anwendbaren staatlich genehmigten Gehaltsordnung bezieht, ein- 
schließlich einer etwaigen Ortszulage, sowie auf den dem Gehalt gleichgestellten Betrag 
des Wohnungsgelds oder des Werts einer freien Dienstwohnung oder Mietzinsent- 
schädigung (vergl. Art. 11 Abs. 2 des Beamtengesetzes in der Fassung vom ###h 
 
	        
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