Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Art. 45. 
Der Art. 3 erhält folgende Fassung: 
„Auf die in Art. 1 genannten Lehrerinnen finden die Bestimmungen des Beamten- 
gesetzes in der Fassung vom e#kS-##mit der Maßgabe finngemäße An- 
wendung, daß der pensionsberechtigte Betrag des Wohnungsgelds auf 220 //, derjenige 
des Werts einer freien Dienstwohnung oder einer Mietzinsentschädigung auf 330 MA 
festgesetzt wird.“ 
  
Art. 46. 
Der Art. 4 erhält folgende Fassung: 
„Lehrerinnen an höheren Mädchenschulen im Sinne des Art. 2 des Gesetzes, be- 
treffend die höheren Mädchenschulen, kann in entsprechender Anwendung dieser Gesetzes- 
bestimmung die Pensionsberechtigung verliehen werden. 
In diesem Fall finden die Art. 3 bis 10 des ebengenannten Gesetzes mit der Maß- 
gabe entsprechende Anwendung, daß der pensionsberechtigte Betrag des Wohnungsgelds 
auf 220 /4 derjenige des Werts einer freien Dienstwohnung oder einer Mietzins- 
entschädigung auf 330 4 festgesetzt wird.“ 
Art. 47. 
Die Art. 5, 9 und 11 werden aufgehoben. 
Art. 48. 
Der Eingang des Art. 8 in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1905 
(Reg. Bl. S. 109) erhält folgende Fassung: 
„Die ständigen und unständigen Lehrerinnen an höheren Mädchenschulen erhalten, 
wenn ihre Anstellung oder Verwendung von der Staatsbehörde vorgenommen oder be- 
stätigt worden ist und wenn sie mindestens“ 
In Abs. 3 des Art. 8 treten an die Stelle der Worte: 
„betreffend die Einkommensverhältnisse der Volksschullehrer 2c. (Reg. Bl. S. 590)“ 
die Worte: 
„in der Fassung vom 8. August 1907 (Reg. Bl. S. 338).“
	        
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