Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Art. 49. 
Der Art. 10 in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1905 (Reg.Bl. 
S. 109) wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
„Arbeitslehrerinnen an höheren Mädchenschulen können entweder auf Lebenszeit an- 
gestellt oder auf jederzeitigen Widerruf verwendet werden. Auf sie finden die Bestim- 
mungen der Art. 13 bis 16, des Art. 18 Abs. 1, soweit fie sich auf den Betrag und die 
Berechnung der Dienstalterszulagen beziehen, sowie des Art. 18 Abs. 3 entsprechende An- 
wendung, wenn sie 
1. auf Grund einer staatlichen Prüfung zur Erteilung des Unterrichts in weib- 
lichen Handarbeiten oder in Haushaltungskunde oder in sonstigen Fächern für befähigt 
erklärt sind, « 
2. ihre Hauptbeschäftigung dem Dienst an den vorgenannten Anstalten allein oder 
in Verbindung mit ihrem Dienste an einer anderen öffentlichen Schule widmen, 
3. bei unständiger Verwendung einen jährlichen Gehalt von mindestens 800 A und 
bei ständiger Anstellung einen solchen von mindestens 1 000 4 beziehen, 
4. die Bestätigung ihrer Anstellung oder Verwendung seitens der Oberstudienbehörde 
erhalten haben."“ 
V. AAbschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
Art. 50. 
Der Art. 27 Abs. 1 und 2 des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836 (Reg. Bl. 
S. 491) wird aufgehoben. 
Art. 51. 
In Art. 53 des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836 werden 
in Abs. 1 die Worte: „seines Diensteinkommens“ durch die Worte: „seines Gehalts 
einschließlich einer etwaigen Ortszulage und eines etwaigen Ergänzungsgehalts“, 
in Abs. 2 unter Streichung der Anführung „(Art. 56)“ die Worte: „seinem Ein- 
kommen“ durch die Worte: „seinem Gehalt (Abs. 1)“ und die Worte: „seines Einkom- 
mens“ durch die Worte: „seines Gehalts“ und
	        
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