Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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in Abs. 3 die Worte: „aus der Pensionskasse der Schullehrer“ durch die Worte: 
„aus der Staatskasse“ ersetzt. 
Art. 52. 
Der Abs. 2 des Art. 55 des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836 wird aufgehoben. 
Art. 53. 
Der Art. 60 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836 ist aufgehoben. 
Die Schullehrerpensionskasse wird aufgelöst unter übernahme des Vermögens und 
der Verbindlichkeiten dieser Kasse durch den Staat. Die Auflösung erfolgt mit Wirkung 
vom 1. April 1909 an. 
Art. 54. 
Die Art. 61 und 71 des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836 werden aufgehoben. 
Die Volksschullehrerwitwenkasse wird aufgelöst unter übernahme des Vermögens und 
der Verbindlichkeiten dieser Kasse durch den Staat. Die Auflösung erfolgt mit Wirkung 
vom 1. April 1909 an. Mit diesem Zeitpunkt gehen auch die mit der genannten Kasse 
vereinigten Stiftungen für Zwecke einer allgemeinen Volksschullehrerwitwenkasse in die 
Staatskasse über, soweit nicht in Beziehung auf Verwaltung oder Verwendung der Wille 
des Stifters entgegensteht. Die an die Volksschullehrerwitwenkasse von den Mitgliedern 
zu bezahlenden Eintrittsgelder und Jahresbeiträge fallen mit Wirkung vom 1. April 
1907 weg. 
Die bisher durch Abs. 2 des Art. 13 des Allgemeinen Sportelgesetzes in der Fassung 
vom 28. Dezember 1899 (Reg. Bl. S. 1334) der Volksschullehrerwitwenkasse zugewiesenen 
Sporteln von den Dienstprüfungen für Lehrstellen an den Volksschulen fließen vom 
1. April 1909 an in die Staatskasse. 
Art. 55. 
Die Absätze 3 und 4 des Art. 10 und der Art. 14 des Gesetzes vom 25. Mai 1865 
(Reg. Bl. S. 103) sind aufgehoben. 
Art. 56. 
Die Art. 16 bis 18 des Gesetzes vom 22. März 1895, betreffend die allgemeine
	        
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