Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

320 
4. die Bestätigung ihrer Anstellung oder Verwendung seitens des Gewerbe-Ober- 
schulrats erhalten haben.“ 
Art. 59. 
Dieses Gesetz tritt, soweit seine Bestimmungen im Vergleich zum bisherigen Recht 
für die Einkommensverhältnisse der Lehrer und ihrer Hinterbliebenen, sowie der Lehre- 
rinnen günstiger sind, mit Wirkung vom 1. April 1907 an, im übrigen vorbehältlich der 
besonderen Vorschriften in Art. 53 und 54 am 1. September 1907 in Kraft. 
Alle demselben entgegenstehenden Bestimmungen verlieren je mit den genannten 
Tagen ihre Geltung. 
Unsere Ministerien des Innern, des Kirchen= und Schulwesens und der Finanzen 
sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Das Ministerium des Kirchen= und Schulwesens wird ermächtigt, 
1. den Wortlaut des Gesetzes vom 30. Dezember 1877 (Reg. Bl. S. 273), wie er 
sich aus dem gegenwärtigen Gesetz und aus weiteren bisher erlassenen Gesetzen ergibt, 
unter Weglassung der in Art. 52 bis 57 enthaltenen Übergangsbestimmungen neu fest- 
zustellen und mit dem Ausfertigungstag des gegenwärtigen Gesetzes als „Volksschullehrer- 
gesetz“ durch das Regierungsblatt bekannt zu machen, 
2. in entsprechender Weise den neuen Text des Gesetzes vom 31. Juli 1899 (Reg.- 
Bl. S. 590) zu veröffentlichen und 
3. ebenso den neuen Wortlaut der Gesetze vom 30. Dezember 1877 (Reg. Bl. S. 294) 
und vom 3. August 1899 (Reg. Bl. S. 602) unter Zusammenfassung in ein Gesetz mit 
fortlaufender neuer Numerierung der Artikel als „Gesetz, betreffend die höheren Mädchen- 
schulen“ bekannt zu machen. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 8. August 1907. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. Zeyer. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.