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der Oberlehrer monatlich im voraus durch die Kameralämter für Rechnung der örtlichen
Kassen (Abs. 2). Die örtlichen Kassen sind verpflichtet, soweit die den Kameralämtern
ihnen gegenüber obliegenden Leistungen zur Bestreitung der Gehalte rc. nicht zureichen, die
erforderlichen Beträge rechtzeitig an die Kameralämter abzuführen. Kommen die örtlichen
Kassen mit ihren Leistungen in Verzug, so sind die Oberamtspflegen verbunden, die ge-
schuldeten Beträge auf Anfordern der Kameralämter für die örtlichen Kassen zu leisten;
die Oberamtspflegen können von den örtlichen Kassen den alsbaldigen Ersatz ihrer Auf-
wendungen verlangen.
In den übrigen Gemeinden ist der Gehalt der Lehrer mit Einschluß etwaiger Orts-
zulagen und Ergänzungsgehalte sowie der Belohnungen der Oberlehrer von einer der-
jenigen örtlichen Kassen, welche die Kosten der Volksschule zu bestreiten haben, den
Lehrern monatlich im voraus zu bezahlen. In gleicher Weise erfolgt die Ausbezahlung
etwaiger Mietzinsentschädigungen in sämtlichen Gemeinden.
Dieser örtlichen Kasse sind Leistungen Dritter rechtzeitig zu entrichten.
Im Falle des Ablebens eines ständigen Lehrers hört die Zahlung des Gehalts ein-
schließlich einer etwaigen Ortszulage und eines etwaigen Ergänzungsgehalts, sowie einer
etwaigen Mietzinsentschädigung mit dem Ablauf des Sterbemonats auf. Die etwa auf
diesen Monat fallenden Amtsverwesereikosten hat die Staatskasse zu bestreiten.
Art. 6.
Der Genuß der Dienstwohnung oder der ihre Stelle vertretenden Mietzinsent-
schädigung verbleibt dem Lehrer, welcher in den zeitlichen oder bleibenden Ruhestand ver-
setzt wird, für die Dauer des Bezugs des Gehalts (Art. 12 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 2),
der hinterbliebenen Familie eines ständigen Lehrers vom Ablauf des Sterbemonats an
noch weitere zwei Monate. Machen dienstliche Bedürfnisse eine frühere Räumung der
Wohnung erforderlich, so erhält der Lehrer oder seine Familie eine entsprechende Ent-
schädigung.
Zur hinterbliebenen Familie eines Lehrers gehören die Witwe und eheliche Kinder,
welche das achtzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben; ferner gehören dazu er-
wachsene eheliche Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder,
deren Ernährer der Verstorbene ganz oder überwiegend war, sofern sie zur Zeit des
Todes mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
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