Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Gegen den Versetzungsbescheid ist binnen der Frist von vierzehn Tagen bei dem 
Ministerium des Kirchen- und Schulwesens Beschwerde mit aufschiebender Wirkung 
zulässig. 
Art. 9. 
Die Versetzung und Entlassung der unständigen Lehrer erfolgt durch die Oberschul- 
behörde, ohne Gestattung eines Rekurses. Denselben find im Falle einer ohne ihr An- 
suchen und ohne ihr Verschulden erfolgten Versetzung die Umzugskosten nach den bestehenden 
Vorschriften zu ersetzen. 
Art. 10. 
Jeder Volksschullehrer kann mit Verzichtleistung auf Gehalt und Titel den Dienst 
aufkündigen. Der Dienstaustritt kann jedoch nur nach vorhergegangener vierteljähriger 
Kündigung erfolgen. Ein früherer Dienstaustritt hängt von der Genehmigung der 
Oberschulbehörde ab. 
Hat der austretende Lehrer zu seiner Ausbildung Unterstützungen aus Staatsmitteln 
erhalten, so ist er verbunden, dafür Ersatz zu leisten. 
Art. 11. 
Außerdem sind folgende allgemeine Bestimmungen aus dem ersten Abschnitt des 
2 .Juni .Bl. G. 2 
Beamtengesetzes in der Fassung vom ch auf die Lehrer ent— 
sprechend anzuwenden: 
Art. 4 Abs. 1, Art. 5, 8 Abs. 1 bis 5, Art. 9, 10 Abs. 1 und 2, Art. 15 und 16. 
In Beziehung auf die unständigen Lehrer bleibt der Art. 42 des Volksschulgesetzes 
vom 29. September 1836 (Reg. Bl. S. 505) in Wirksamkeit. 
  
Zweiter MKbschnitt. 
Zeitliche Bersetzung in den Ruhestand (Ouieszierung). 
Art. 12. 
Ein auf Lebenszeit angestellter Volksschullehrer kann unter Bewilligung des gesetz- 
lichen Wartegelds durch die Oberschulbehörde mit Genehmigung des Ministeriums des 
Kirchen= und Schulwesens zeitlich in den Ruhestand versetzt werden, wenn infolge der in
	        
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