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zieher oder Lehrer von schulpflichtigen Kindern oder von dem schulpflichtigen Alter ent-
wachsenen Personen stehen.
Die Verleihung der Penfionsberechtigung erfolgt unter Berücksichtigung der Ansprüche,
welche solche Lehrer im öffentlichen Volksschuldienst vermöge ihres natürlichen Alters,
ihres Dienstalters und ihrer Befähigung zu machen haben würden, im Rahmen der für
die Volksschullehrer bestehenden Gehaltsstufen je nach dem entsprechenden Gehaltsbezug
in Geld= und Naturalleistungen.
Die Verleihung der Pensionsberechtigung an einen Anstaltslehrer hat zugleich für
dessen Hinterbliebene den Anspruch auf Pension und Sterbenachgehalt aus der Staats-
kasse zur Folge. Ein Anspruch auf Beigebung eines Hilfslehrers in Krankheitsfällen
(vergl. Art. 52 und 53 des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836) wird durch die
Verleihung der Pensionsberechtigung nicht mitbegründet.
Ausgenommen den Fall des unmittelbaren übertritts eines Anstaltslehrers in den
Volksschuldienst, erlischt die Pensionsberechtigung mit dem freiwilligen Austritt oder der
Entlassung aus dem Dienste der Anstalt. Als entlassen gilt ein Anstaltslehrer insbe-
sondere auch dann, wenn er zu einer Strafe rechtskräftig verurteilt worden ist, welche
für einen öffentlichen Diener den Verlust des Amts kraft Gesetzes zur Folge gehabt hätte.
Die durch die Verleihung der Pensionsberechtigung begründeten Ansprüche erlöschen
ebenso, wenn ein in den Ruhestand versetzter Lehrer zur Zeit des aktiven Dienstes Hand-
lungen begangen hat, welche, wären sie früher bekannt geworden, seine Entlassung zur
Folge gehabt hätten. Die etwa erforderliche Verfügung trifft die Oberschulbehörde mit
Genehmigung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens.
Wenn der Ausgetretene oder Entlassene später eine ständige Anstellung im Volks-
schuldienst erlangt oder an einer der in Abs. 1 und 2 bezeichneten Anstalten wieder an-
gestellt wird, so hat die Oberschulbehörde nach der Beschaffenheit des einzelnen Falls
darüber zu erkennen, ob die vor dem Austritt oder der Entlassung in der Anstalt zurück-
gelegten Dienstjahre in die pensionsberechtigte Dienstzeit einzurechnen sind oder nicht.
Von dem Austritt oder der Entlassung eines pensionsberechtigten Lehrers oder Er-
ziehers hat die Leitung der Anstalt der Oberschulbehörde unter Angabe der Gründe des
Austritts oder der Entlassung alsbald Nachricht zu geben; auch ist sie auf Verlangen
zu weiterer Auskunftserteilung hierüber verpflichtet.
Im übrigen finden auf diese Lehrer und Erzieher die Bestimmungen der Art. 13