Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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bis 15, 18 bis 21, 22 Abs. 2, Art. 24, 25 Abs. 1, Art. 25 a, 26 Abs. 1, Art. 27, 28 
Abs. 1 und 4, Art. 29, 31 und 33 dieses Gesetzes, sowie die Art. 40 bis 43, 51 bis 
53, 61, 65 bis. 67 und 68 des Beamtengesetzes in der Fassung vom — ### ent= 
sprechende Anwendung. Es find jedoch die Art. 19 und 20 dieses Gesetzes nur auf 
Anrufen der Anstalt anzuwenden und der Sterbenachgehalt tritt unmittelbar nach dem 
Tode des Erziehers oder Lehrers ein. 
II. Der Bachweis der Dienskunfähigkeit. 
Art. 18. 
Zum Nachweise der Dienstunfähigkeit (Art. 13 Ziff. 1 bis 3) eines seine Versetzung 
in den Ruhestand nachsuchenden Lehrers ist die Erklärung des Bezirksschulinspektors 
erforderlich, daß er das Gesuch für begründet erachte. 
Inwieweit andere Beweismittel zu erfordern oder der Erklärung des Bezirksschul- 
inspektors entgegen für ausreichend zu erachten sind, hängt von dem Ermessen der Ober- 
schulbehörde beziehungsweise des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens ab. 
Art. 19. 
Sucht ein Lehrer, bei welchem die Voraussetzungen der Versetzung in den Ruhestand 
zutreffen, seine Pensionierung nicht selbst nach, so wird ihm von der Oberschulbehörde 
unter Angabe der Gründe und des ihm zu gewährenden Ruhegehalts eröffnet, daß der 
Fall seiner Versetzung in den Ruhestand vorliege. 
Erhebt der Lehrer gegen diese Eröffnung innerhalb einer Frist von sechs Wochen 
keine Einwendung, so wird in derselben Weise verfügt, als wenn jener die Versetzung in 
den Ruhestand selbst nachgesucht hätte. 
Art. 20. 
Werden gegen die Versetzung in den Ruhestand Einwendungen erhoben, oder kann 
dem Lehrer die in Art. 19 Abs. 1 vorgeschriebene Eröffnung nicht gemacht werden, so 
beschließt zunächst die Oberschulbehörde, ob dem Verfahren Fortgang zu geben sei. 
Ist dieses der Fall, so hat der damit von der Oberschulbehörde zu beauftragende 
Beamte die streitigen Tatsachen zu erörtern, die erforderlichen Zeugen und Sachverständigen 
eidlich zu vernehmen, und dem zu pensionierenden Lehrer zu gestatten, den Vernehmungen 
beizuwohnen. ·
	        
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