481
undzwanzigsten Jahre an in unständiger Verwendung zugebrachten Dienstjahre in die
pensionsberechtigte Dienstzeit eingerechnet.
Art. 25.
Nicht in Betracht kommt bei Berechnung der Dienstjahre diejenige Dienstzeit, welche
von einem früher im gerichtlichen oder Disziplinarwege des Amtes verlustig gewordenen,
später aufs neue angestellten Lehrer vor dem Amtsverluste zurückgelegt worden ist.
Abgesehen von diesem Falle schließt eine vorangegangene Unterbrechung des Staats-
oder Schuldienstverhältnisses die Einrechnung auch der früheren Dienstjahre in die
pensionsberechtigte Dienstzeit eines Lehrers nicht aus.
Art. 25.
Die Feststellung des Beginns der pensionsberechtigten Dienstzeit erfolgt für jeden
Lehrer bei der Anstellung oder Wiederanstellung oder bei der Verleihung der Pensions-
berechtigung auf Grund der von dem Lehrer zu liefernden Nachweise durch die Ober-
schulbehörde. Von der Feststellung ist dem Lehrer urkundliche Eröffnung zu machen.
Im Falle der Erhebung einer Einwendung erfolgt die neue Feststellung durch das
Ministerium des Kirchen= und Schulwesens im Benehmen mit dem Finanzministerium.
IV. Der Betrag des Ruhrgehalts und delssen Ausbezahlung.
Art. 26.
Die Grundlage für die Berechnung der Größe des Ruhegehalts bildet der zuletzt
bezogene pensionsberechtigte Gehalt einschließlich einer etwaigen Ortszulage und eines
etwaigen Ergänzungsgehalts. Außerdem wird bei der Festsetzung des Ruhegehalts der
Genuß der freien Dienstwohnung oder einer Mietzinsentschädigung mit dem Betrag von
375 & dem Gehalt gleichgestellt.
Bei einem mit Wartegeld in den zeitlichen Ruhestand versetzten Lehrer wird im
Falle seiner Penfionierung der Ruhegehalt von den pensionsberechtigten Bezügen (vergl.
Abs. 1) berechnet, die ihm vor seiner Ouieszierung zuletzt zugestanden sind.
Der Art. 45a des Beamtengesetzes findet auf die Lehrer sinngemäße Anwendung.
5