Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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undzwanzigsten Jahre an in unständiger Verwendung zugebrachten Dienstjahre in die 
pensionsberechtigte Dienstzeit eingerechnet. 
Art. 25. 
Nicht in Betracht kommt bei Berechnung der Dienstjahre diejenige Dienstzeit, welche 
von einem früher im gerichtlichen oder Disziplinarwege des Amtes verlustig gewordenen, 
später aufs neue angestellten Lehrer vor dem Amtsverluste zurückgelegt worden ist. 
Abgesehen von diesem Falle schließt eine vorangegangene Unterbrechung des Staats- 
oder Schuldienstverhältnisses die Einrechnung auch der früheren Dienstjahre in die 
pensionsberechtigte Dienstzeit eines Lehrers nicht aus. 
Art. 25. 
Die Feststellung des Beginns der pensionsberechtigten Dienstzeit erfolgt für jeden 
Lehrer bei der Anstellung oder Wiederanstellung oder bei der Verleihung der Pensions- 
berechtigung auf Grund der von dem Lehrer zu liefernden Nachweise durch die Ober- 
schulbehörde. Von der Feststellung ist dem Lehrer urkundliche Eröffnung zu machen. 
Im Falle der Erhebung einer Einwendung erfolgt die neue Feststellung durch das 
Ministerium des Kirchen= und Schulwesens im Benehmen mit dem Finanzministerium. 
IV. Der Betrag des Ruhrgehalts und delssen Ausbezahlung. 
Art. 26. 
Die Grundlage für die Berechnung der Größe des Ruhegehalts bildet der zuletzt 
bezogene pensionsberechtigte Gehalt einschließlich einer etwaigen Ortszulage und eines 
etwaigen Ergänzungsgehalts. Außerdem wird bei der Festsetzung des Ruhegehalts der 
Genuß der freien Dienstwohnung oder einer Mietzinsentschädigung mit dem Betrag von 
375 & dem Gehalt gleichgestellt. 
Bei einem mit Wartegeld in den zeitlichen Ruhestand versetzten Lehrer wird im 
Falle seiner Penfionierung der Ruhegehalt von den pensionsberechtigten Bezügen (vergl. 
Abs. 1) berechnet, die ihm vor seiner Ouieszierung zuletzt zugestanden sind. 
Der Art. 45a des Beamtengesetzes findet auf die Lehrer sinngemäße Anwendung. 
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