Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Besondere Rücksicht wird auf diejenigen Lehrer genommen werden, welche aus einem 
der in Art. 13 Abs. 2 unter Ziff. 2 und 3 genannten Gründe in den Ruhestand versetzt 
worden find, später aber ihre Dienstfähigkeit wieder erlangt haben. 
Ein solcher Lehrer kann auch unter den Bestimmungen des Art. 26 des Beamten- 
gesetzes (vergl. jedoch Art. 8 und 12 des gegenwärtigen Gesetzes) von neuem in den Dienst 
berufen werden. 
Art. 30. 
Im weiteren sind die Bestimmungen des Beamtengesetzes, Art. 46, 51, 52 und 53 
auch bei den Lehrern in entsprechende Anwendung zu bringen. 
Vierter Abschnitt. 
Wewilligungen für die Hinterbliebenen. 
I1. Der Sterbenachgehalt. 
Art. 31. 
Hinterläßt ein mit Pensionsberechtigung angestellter Lehrer oder ein Ouieszent oder 
ein Pensionär eine Witwe oder eheliche Kinder, welche mit dem Verstorbenen in häus- 
licher Gemeinschaft gelebt oder das achtzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, 
so gebührt solchen Hinterbliebenen als Sterbenachgehalt für die auf den Sterbemonat 
folgenden zwei Monate der Betrag des pensionsberechtigten Dienstgehalts, Wartegelds 
oder Ruhegehalts des Verstorbenen. 
In Ermanglung solcher Hinterbliebenen kann die Gewährung des Sterbenachgehaltes 
auch dann stattfinden, wenn der Verstorbene erwachsene Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister, 
Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz oder überwiegend war, in 
Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der 
letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken. 
Von dem Nachlasse solcher Lehrer, welche keine zum Bezug des Sterbenachgehalts 
berechtigten Angehörigen hinterlassen oder nicht von ihnen beerbt werden, wird der voraus- 
empfangene Monatsbetrag des Gehalts einschließlich einer etwaigen Ortszulage und eines 
etwaigen Ergänzungsgehalts, sowie einer etwaigen Mietzinsentschädigung, des Wartegelds 
oder des Ruhegehalts nicht zurückgefordert.
	        
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