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nach vollendetem 12. Dienstjahr. . 1650 +
„ „ 15. „ 1800
„ („ 18. .„ 1900 —
„ „ 21. „ 2000
„ „ 24. „ 2200 —
„ „ 27. „ 2400 MA
Art. 2.
Die Dienstjahre werden von dem vollendeten fünfundzwanzigsten Lebensjahr an
berechnet.
Bei Zählung der Dienstjahre wird außer der Zeit der Verwendung im Volksschul-
dienst die Zeit eingerechnet, welche in einer Verwendung an andern öffentlichen Schulen,
an höheren Mädchenschulen im Sinne des Art. 2 des Gesetzes vom 8. August 1907,
betreffend die höheren Mädchenschulen (Reg. Bl. S. 349), und an Anstalten im Sinne
des Art. 17 Abs. 1 und 2 des Volksschullehrergesetzes vom 8. August 1907 (Reg. Bl.
S. 322) zugebracht wurde. Bei den israelitischen Volksschullehrern wird die früher im
ausschließlichen Vorsängeramt zugebrachte Dienstzeit eingerechnet.
Nicht eingerechnet wird diejenige Dienstzeit, welche von einem früher im gerichtlichen
oder Disziplinarweg des Amtes verlustig gewordenen, später aufs neue angestellten Lehrer
vor dem Amtsverluste zurückgelegt worden ist.
Die Vorrückung erfolgt auf den Ersten eines Kalendervierteljahrs, 1. Januar, 1. April,
1. Juli, 1. Oktober durch Verfügung der Oberschulbehörde. Läuft die Frist am Ersten
eines Kalendervierteljahrs ab, so erfolgt die Vorrückung von diesem Tage an; läuft sie
an einem späteren Tage des Kalendervierteljahrs ab, so erfolgt die Vorrückung vom Ersten
des nächstfolgenden Kalendervierteljahrs an.
Ein Recht des Lehrers auf Gehaltsvorrückung besteht nicht. Das Vorrücken nach
Ablauf der durch das Gesetz bestimmten Fristen in die höheren Gehaltsstufen ist, wie
bisher, von der Würdigkeit und zufriedenstellenden Dienstführung abhängig.
Im Fall der Versagung der Gehaltsvorrückung finden die Bestimmungen des Art.
10 a des Beamtengesetzes in der Fassung vom ##ntsprechende An-
wendung.
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