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sowie der betreffenden Oberkirchenbehörde. Entsteht zwischen diesen Behörden eine Mei-
nungsverschiedenheit über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung, so entscheidet das
Ministerium des Innern.
Die näheren Vorschriften über das Verfahren werden im Verordnungsweg erlassen.
Art. 16.
Die Ausscheidung der zur Mesnerei gehörigen Vermögensteile, sowie die Abfindung
der Kirchengemeinde für ihre Ansprüche an die bürgerliche Gemeinde hinsichtlich der bisher
mit dem Mesnereinkommen verbundenen Besoldungsteile kann auch abweichend von den
Bestimmungen der Art. 13 und 14 im Weg der freien, von den Gemeinde= beziehungs-
weise Gemeindestiftungskollegien und dem Kirchengemeinderat beziehungsweise Kirchen-
stiftungsrat zu schließenden Vereinbarung erfolgen. Hinsichtlich der Genehmigung einer
solchen Vereinbarung findet Art. 15 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Art. 17.
Zur Versehung des Organisten-, Kantoren-, Chordirigenten= und Vorsängerdienstes
bleiben die Volksschullehrer auch fernerhin gegen seine vons der betreffenden Oberkirchen-
behörde im Einvernehmen mit der Oberschulbehörde festzusetzende Vergütung verpflichtet.
Die mit diesen Funktionen verbundenen Bezüge dürfen jedoch nicht in den Gehalt der
Schulstellen eingerechnet werden.
Hinsichtlich der Ausscheidung der zu den genannten Diensten gehörigen Besoldungs-
teile aus den Schuleinkommen, welche im einzelnen Fall gleichzeitig mit der Ausscheidung
der Mesnerbesoldungsteile zu erfolgen hat, finden die Art. 13, 15 und 16 entsprechende
Anwendung.
III. Rechtsverhältnisse der Lehrerinnen an Wolksschulen.
Art. 18.
Lehrerinnen können im Volksschuldienst an Mädchenschulen, an den untersten Knaben-
klassen und an den untersten gemischten Schulklassen entweder auf Lebenszeit angestellt
(ständige Lehrerinnen), oder auf jederzeitigen Widerruf verwendet werden (unständige
Lehrerinnen). Vor der Anstellung einer Lehrerin auf Lebenszeit sind die Gemeindekol-
legien zu hören.