Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Die Gesamtzahl der an den Volksschulen verwendeten Lehrerinnen soll 8 0/0 der 
Gesamtzahl der jeweils errichteten ständigen und unständigen Lehrstellen nicht überschreiten. 
Der Eintritt in die Ortsschulbehörde kommt den Lehrerinnen nicht zu. 
Art. 19. 
Die Anstellung auf Lebenszeit können unverheiratete Lehrerinnen erlangen, wenn 
sie nach Erstehung der für die Bekleidung unständiger Lehrstellen befähigenden Prüfung 
eine zweite Prüfung bestanden haben. 
Art. 20. 
Auf Lebenszeit angestellte Lehrerinnen erhalten neben einer angemessenen, die Füh- 
rung eines eigenen Haushaltes ermöglichenden Wohnung oder einer den laufenden Miet- 
preisen entsprechenden Entschädigung mindestens folgende pensionsberechtigte Gehalte: 
mit der ständigen Anstellnnng 1100 + 
nach vollendetem 3. Dienstjoaaoahr. 1150 
„ „ 6. „ 1400 — 
„ „ 9. „ 1250 
„ „ 12. „ 1300 4 
„ ½ 15. „ 133650 +K 
„ „ 18. „ 1400 
„ „ 21. „ 13300 — 
„ „ 24. „ 10600 — 
„ „ 27. „ 1700 MA 
In Gemeinden mit eigener Gehaltsordnung betragen die Anfangsgehalte der Lehre- 
rinnen mindestens 1200 und steigen nach 27 Dienstjahren unter Einhaltung der in 
Abs. 1 festgesetzten Dienstaltersstufen bis mindestens 1900 4. 
Hinsichtlich der Berechnung des Dienstalters und der Entscheidung über das Vor- 
rücken findet Art. 2, hinsichtlich der Zusammensetzung der Gehalte aus Grundgehalten 
aund staatlichen Dienstalterszulagen Art. 3, hinsichtlich der Aussetzung pensionsberechtigter 
Ortszulagen Art. 5 und hirnsichtlich der Einführung einer besonderen Gehaltsordnung 
Art. 6 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der jährliche Staatsbeitrag im 
Sinn des Abs. 2 dieses Artikels 350 441 beträgt.
	        
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