Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Art 28. 
Lehrerinnen für den Unterricht in weiblichen Handarbeiten oder in Haushaltungs- 
kunde, sowie sonstige Fachlehrerinnen können im Hauptberuf entweder auf Lebenszeit 
angestellt oder auf jederzeitigen Widerruf verwendet werden. Auf solche Lehrerinnen 
finden die Bestimmungen der Art. 22 und 23, ferner des Art. 24 Abs. 2 bis 4 über 
die Dienstalterszulagen, sowie des Art. 25 dieses Gesetzes Anwendung, wenn sie 
1) auf Grund einer staatlichen Prüfung zur Erteilung des Unterrichts in weiblichen 
Handarbeiten oder in Haushaltungskunde oder in sonstigen Fächern an öffent- 
lichen Schulen für befähigt erklärt sind, 
2) einen mindestens zwanzigstündigen Unterricht in der Woche an Volksschulen 
allein oder zusammen mit ihrem Unterricht an anderen öffentlichen Schulen oder 
an höheren Mädchenschulen im Sinne des Art. 2 des Gesetzes vom 8. August 
1907 (Reg. Bl. S. 349) erteilen, 
3) bei unständiger Verwendung einen jährlichen Gehalt von mindestens 500 + 
und bei ständiger Anstellung einen solchen von mindestens 800 .∆ seitens der 
Gemeinde beziehen, 
4) ihre Anstellung von der Oberschulbehörde vorgenommen oder ihre Verwendung 
von dieser bestätigt worden ist. 
Die Anstellung auf Lebenszeit können nur unverheiratete Lehrerinnen erlangen. 
Vor der Anstellung einer Lehrerin auf Lebenszeit sind die Gemeindekollegien zu hören. 
Unsere Ministerien des Innern, des Kirchen= und Schulwesens und der Finanzen 
sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
	        
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