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gesetzes in der Fassung vom # #e##wird durch die Verleihung der Pensionsberech-
tigung nicht begründet.
Vorgesetzte Behörde im Sinne der in Abs. 1 bezeichneten Bestimmungen ist die
Oberstudienbehörde.
Art. 4.
Im Falle der Verleihung der Pensionsberechtigung werden den Lehrern an höheren
Mädchenschulen auch diejenigen Jahre, welche sie vor der Verleihung vom zurückgelegten
dreiundzwanzigsten Lebensjahr an im Dienst an solchen Schulen oder an Anstalten im
Sinne des Art. 17 Abs. 1 und 2 des Volksschullehrergesetzes vom 8. August 1907
(Reg. Bl. S. 322) zugebracht haben, in die pensionsberechtigte Dienstzeit eingerechnet.
Art. 5.
Die Pensionsberechtigung erstreckt sich auf den jeweiligen ständigen Gehalt, den der
Lehrer nach der auf ihn anwendbaren staatlich genehmigten Gehaltsordnung bezieht, ein-
schließlich einer etwaigen Ortszulage, sowie auf den dem Gehalt gleichgestellten Betrag des
Wohnungsgelds oder des Werts einer freien Dienstwohnung oder Mietzinsentschädigung
(vergl. Art. 11 Abs. 2 des Beamtengesetzes in der Fassung vom # n-1# .
1. August 1907.
Art. 6.
Ausgenommen den Fall des unmittelbaren übertritts des Lehrers einer höheren
Privat-Mädchenschule in den öffentlichen Schuldienst, erlischt die Pensionsberechtigung,
1. wenn die Anstalt, an welcher er seither angestellt gewesen ist, aufhört;
2. wenn seine Dienstleistung an derselben aufhört, seine ausschließliche oder Haupt-
bestimmung zu bilden;
3. wenn er aus dem Dienste der Anstalt freiwillig austritt oder entlassen wird.
Art. 7.
Wenn ein solcher Lehrer wegen eines im Dienste der Anstalt, oder vor Antritt des-
selben verübten gemeinen oder Dienstvergehens zu einer Strafe verurteilt worden ist,
welche für einen öffentlichen Diener den Verlust des Amts kraft des Gesetzes zur Folge
gehabt hätte, so gilt er mit der Rechtskraft dieses Erkenntnisses, beziehungsweise von dem
Augenblick an, daß die Oberstudienbehörde Kenntnis davon erhalten hat, als aus den