Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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gesetzten Dienstaltersstufen bei den höher geprüften Lehrerinnen bis mindestens 1700 M, 
bei den Lehrerinnen mit Volksschuldienstprüfung bis mindestens 1500 MA 
Bei unständiger Verwendung haben die Gehalte mindestens zu betragen: 
für die höher geprüften Lehrerinen 1200 , 
für die Lehrerinnen mit Volksschuldienstprüfung 1100 + 
Art. 19. 
Arbeitslehrerinnen an höheren Mädchenschulen können entweder auf Lebenszeit an- 
gestellt oder auf jederzeitigen Widerruf verwendet werden. Auf sie finden die Bestim- 
mungen der Art. 13 bis 16, des Art. 18 Abs. 1, soweit sie sich auf den Betrag und 
die Berechnung der Dienstalterszulagen beziehen, sowie des Art. 18 Abs. 3 entsprechende 
Anwendung, wenn sie 
1) auf Grund einer staatlichen Prüfung zur Erteilung des Unterrichts in weiblichen 
Handarbeiten oder in Haushaltungskunde oder in sonstigen Fächern für befähigt 
erklärt sind, 
2) ihre Hauptbeschäftigung dem Dienst an den vorgenannten Anstalten allein oder 
in Verbindung mit ihrem Dienste an einer anderen öffentlichen Schule widmen, 
3) bei unständiger Verwendung einen jährlichen Gehalt von mindestens 800 # 
und bei ständiger Anstellung einen solchen von mindestens 1000 beziehen, 
4) die Bestätigung ihrer Anstellung oder Verwendung seitens der Oberstudienbehörde 
erhalten haben. 
Art. 20. 
Die nächste Aufsicht über die höheren Mädchenschulen im Sinne der Art. 1 und 2 
führt die Oberstudienbehörde. 
Unsere Ministerien des Innern, des Kirchen= und Schulwesens und der Finanzen 
sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart. 
 
	        
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