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7. der Umbau des Bahnhofs Ludwigsburg,
8. eine Eisenbahn von dem Güterbahnhof Untertürkheim nach Wangen und die
Herstellung eines Güterbahnhofs Gaisburg.
Art. 2.
Die Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen werden er-
mächtigt, das durch Herstellung des Hauptbahnhofs Stuttgart an der Schillerstraße
daselbst frei werdende, zwischen der Schloßstraße, unteren Königstraße, Schillerstraße,
Alleenstraße und Friedrichstraße in Stuttgart gelegene, dem Staat gehörige Gelände zu
veräußern.
Art. 3.
In der Finanzperiode 1907/08 ist mit den Grunderwerbungen zu den in Art. 1
genannten Anlagen fortzufahren und mit den Bauten bei Stuttgart und Cannstatt, mit
dem Bau der Teilstrecke Untertürkheim—Wangen, sowie mit der Herstellung des Güter-
bahnhofs Gaisburg zu beginnen.
Hierfür und für die weitere Projektbearbeitung werden als weitere (vierte) Rate
achtzehn Millionen Mark bestimmt, zu deren Deckung Staatsanlehen unter möglichst
günstigen Bedingungen aufzunehmen sind.
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegen-
heiten und der Finanzen, die Aufnahme der erforderlichen Staatsanlehen durch die
ständische Schuldenverwaltungsbehörde unter der verfassungsmäßigen Mitwirkung Unseres
Finanzministeriums zu vollziehen.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 13. August 1907.
Wilhelm.
Weizsäcker. Pischek. Zeyer. Fleischhauer. Schmidlin.
Gesetz,
betreffend die Beschaffung von Geldmitteln für den Eisenbahnban und für außrrordentliche Bedürf.
nisse der Verkehrsanstaltenverwaltung in der Finanzperiode 1907/08. Vom 16. August 1907.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: